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BIM und das Urheberrecht

An dem virtuellen Gebäudemodell bestehen mangels Schaffung von (Daten-) Eigentums im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Eigentumsrechte der Beteiligten. Der Grund: Die Daten besitzen mangels Körperlichkeit nach der Verkehrsauffassung keine Sachqualität, sie können aber Gegenstände vertraglicher Regelungen sein (vgl. § 453 BGB). Das verfassungsrechtliche Eigentum gibt im Übrigen keine unbeschränkte Sachherrschaft wie das zivilrechtliche Eigentum durch § 903 BGB. Unter den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff fallen nur bewegliche und unbewegliche Sachen.

Dateneigentümer ist letztlich stets der Auftraggeber des BIM-Gebäudemodells. Nicht zuletzt werden durch die Verkörperung von Software auf einem Datenträger nicht die der Software zugrunde liegenden Daten selbst zur Sache, sondern lediglich der Datenträger. Eine Differenzierung und bedarfsgerechte Lösung für dieses im Grunde unbefriedigende Ergebnis nach gegenwärtiger Rechtslage muss noch gefunden werden. Bislang ist es dem Auftraggeber jedenfalls mangels Dateneigentum nicht möglich, durch § 985 BGB einen Herausgabeanspruch für das BIM-Gebäudemodell geltend zu machen.

 

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Kein Eigentumsrecht an den Daten jedoch Urheberrecht

BIM ist als 3D-Modell als eigener sog. „Werkserfolg“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Urheberrechtlich ist das BIM-Gebäudemodell nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als »Werk der Baukunst« einzuordnen. Miturheberrechte sind nur bei nachgewiesener eigener schöpferischer Leistung (§ 8 UrhG) schützenswert. Es empfiehlt sich hier, im Vertrag die Zuweisung der jeweiligen urheberrechtlich relevanten (Teil-)Leistungen im BIM-Gesamtleistungspaket genau zu regeln, denn BIM setzt einen verlustfreien Austausch der im Planungs- und Bauprozess erzeugten Daten voraus.

Gleiches gilt auch für die datenschutzrechtlichen Implikationen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewährleistet den Schutz des Einzelnen über die Verwendung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BDSG). Der Anbieter der Datenplattform hat hierbei die datenschutzrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. Empfehlenswert ist im Vorfeld eines BIM-Projekts in jedem Fall der Abschluss von Einwilligungserklärungen der Projektbeteiligten (§ 4a BDSG) und das Einfordern einer Selbstbindung des Anbieters zur Einhaltung des Datenschutzes. Der Bauherr behält jedenfalls nach gegenwärtigem Stand der Fachliteratur und Rechtsprechung ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht der Daten. Auch hier besteht zukünftig möglicherweise Fortentwicklungsbedarf (vgl. §§ 903 und 985 BGB).