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Öffentliche Ausschreibung in Norwegen

Norwegen ist zwar nicht Mitglied der EU, aber seit 1992 Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Norwegen nimmt daher am europäischen Binnenmarkt teil, weswegen sämtliche binnenmarktrelevante Verordnungen und Richtlinien auch in Norwegen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu gehört das Vergaberecht, welches dementsprechend den EU/EWR-Vergaberegeln angepasst ist.

Norwegische Regelung

Das norwegische Vergaberecht ist im Vergabegesetz  aus dem Jahr 1999 und in zentralen Vergabeverordnungen geregelt. Besonders zu erwähnen ist die allgemeine Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung für den Versorgungsbereich, beide aus dem Jahr 2006. Das Vergabegesetz und die Vergabeverordnungen sind unter folgenden Link einsehbar (leider nur auf Norwegisch): www.lovdata.no.

Teilnahme an einem offenen Verfahren

Die deutsche Bauunternehmen A GmbH hat von einem größeren Brückenbauauftrag in Norwegen erfahren. Der Auftrag war auf der Webseite des norwegischen öffentlichen Ausschreibungsportal  www.doffin.no veröffentlicht. Der Ausschreibung war zu entnehmen, dass es sich hier um ein offenes Verfahren handelt. Im norwegischen Vergaberecht gibt es – insofern im Einklang mit dem EWR-Recht – vier verschiedene Vergabeverfahren:

Die weitaus meisten öffentlichen Aufträge werden im offenen Verfahren ausgeschrieben.

Nach Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen und der zugehörigen Vergabedokumente entscheidet sich die A GmbH, an der Ausschreibung in Norwegen teilzunehmen. Sie macht sich mit den Vergabekriterien vertraut und notiert sich die Angebotsfrist. In den Ausschreibungsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass die Angebotsfrist unbedingt einzuhalten ist. Wichtig ist insbesondere, dass das Angebot postalisch vor Ablauf der Frist bei der Ausschreibungsbehörde eingegangen ist.

 

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Was hat die A GmbH bei der Zusammenstellung der Angebotsunterlagen zu beachten?

Da viele der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Inhalte auf norwegische Regeln und Texte verweisen, entscheidet sich die A GmbH, für die Vorbereitung des Angebots Kontakt mit einem norwegischen Rechtsanwalt aufzunehmen. Dieser erklärt der A-GmbH, dass es in einem offenen Verfahren besonders wichtig ist, dass die A GmbH die Erfüllung der Eignungskriterien für die Teilnahme an der Ausschreibung deutlich nachweist. Ist der Nachweis lückenhaft oder fehlerhaft, ist anderenfalls mit einer Ablehnung zu rechnen.

Die Eignungskriterien sind von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich. Dennoch gibt es Kriterien, die in Norwegen immer wieder anzutreffen sind. So hat die A GmbH im Rahmen des Angebots beispielsweise eine Erklärung einzureichen, dass sie die norwegischen Vorschriften über Gesundheit, Arbeitsumfeld und Sicherheit einhalten wird. Ebenfalls hat sie eine Steuer- und Umsatzbescheinigung beizufügen, die nicht älter als 6 Monate sein darf. Auch hat die A GmbH durch Vorlage einer aktuellen Kreditbewertung nachzuweisen, dass sie wirtschaftlich hinreichend solide ist.

Nach der Beurteilung der Eignungskriterien der A GmbH wird das Angebot anhand von in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Zuschlagskriterien bewertet.

Nach Bewertung und Auswahl eines Angebots macht die ausschreibende Behörde die geplante Auswahl allen Anbietern bekannt und begründet sie. Zugleich wird mitgeteilt, innerhalb welcher Frist ein Einspruch gegen die Zuschlagserteilung möglich ist. In diesem Zusammenhang stehen dann verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Christoph Morck (Rechtsanwalt / Advokat), Wirtschaftskanzlei DLA Piper, Oslo/Norwegen, christoph.morck@dlapiper.com, www.dlapiper.com.