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Präqualifikation für Leistungen

Ob Bau, Liefer- oder Dienstleistungsbereich: Die Präqualifikation als allgemeine Eignungsprüfung verringert bei öffentlichen Ausschreibungen den Aufwand für Eignungsnachweise auf beiden Seiten. Aber „Die beiden Systeme sind aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Verankerung nicht miteinander vergleichbar“, erläutert Annette Karstedt-Meierrieks, Leiterin des Referats Wirtschaftsverwaltungsrecht, Öffentliches Auftragswesen, Datenschutz beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) in Berlin. So hat der Gesetzgeber anders als in der VOB/A für den Bereich der VOL/A das Präqualifizierungsverfahren nicht im Detail ausgestaltet.

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Präqualifikation-VOL rechtssicher anerkennbar

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in der VOL/A ist aber die Zulassung bzw. Anerkennung von Präqualifizierungsverfahren vorgesehen. Daher können öffentliche Auftraggeber das Präqualifikationszertifikat als Eignungsnachweis rechtssicher anerkennen; ggf. verweisen Vergabestellen auf die Möglichkeit der Präqualifikation in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen.

Die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich. In Hamburg, Hessen und beispielsweise Sachsen ist die Anerkennung des Präqualifikationssystem verbindlich, Bayern, Thüringen und Schleswig-Holstein empfehlen sie.

  • Durchgeführt wird die Präqualifikation für Liefer- und Dienstleistungen dezentral durch die IHK bzw. ihre Auftragsberatungsstellen (PQ-Stellen).  Zuständig ist die Stelle am Hauptsitz des Unternehmens.
  • Neben den Pflichtnachweisen erheben einige PQ-Stellen zusätzlich landesspezifische Angaben und Nachweise.
  • Die bundesweite, öffentlich zugängliche Präqualifizierungsdatenbank (PQ-VOL) wird seit 2009 geführt vom DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Vergabestellen können mit der Zertifizierungsnummer des Bieters dessen Leistungsnachweise einsehen.
  • Das Leistungsprofil des Unternehmens wird mittels CPV-Codes dargestellt; angegeben werden maximal 15 CPV-Codes.
  • Nach einem Jahr müssen die Nachweise erneut vorgelegt werden, damit das Zertifikat nicht seine Gültigkeit verliert.

In der Einführung zur VOL/A von 2009 heißt es: „Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über die Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt.“

Von den 1966 Firmen in der PQ-VOL (Anfang 2015) stammen 334 bzw. 294 Unternehmen aus NRW bzw. Hessen, gefolgt von 196 bzw. 188 aus Mecklenburg-Vorpommern bzw. Sachsen. Die Zahl der Zugriffe steigt kontinuierlich. Die Präqualifikation wird häufig fortgeschrieben, so Karstedt-Meierrieks. Neue Teilnehmer zu gewinnen sei aber schwierig, die unterschiedlichen Vorgehensweisen in Bundesländern und Kommunen erschwerten die Akzeptanz. Die neue Vergaberichtlinie schaffe nun aber auch für die PQ-VOL eine rechtliche Grundlage und werte die Präqualifikation damit auf. „Künftig werden für die PQ-VOL Anforderungen gelten, die sicherstellen, dass für das Präqualifizierungszertifikat die Eignungsvermutung gilt“, also nicht vor Zuschlagserteilung für jede Eigenerklärung ein Nachweis einzureichen ist.

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