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Wichtige Regelungen in den EU-Vergaberichtlinien

Im zweiten Teil werden die für die Bieter wesentlichen Regelungen aus den EU-Vergaberichtlinien vorgestellt, die es bei der Teilnahme an europaweiten Ausschreibungsverfahren zwingend zu beachten gilt.

Auswirkungen auf die Teilnahme an Ausschreibungen für Bieter

Die unmittelbarste Auswirkung für die Bieter ist, dass sie oberhalb der Schwellenwerte europaweit nach größtenteils einheitlichen Regelungen an öffentlichen Ausschreibungen bzw. Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne wegen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden zu dürfen. Die Einhaltung dieser Regelungen können die Bieter auch einklagen, da es einen ebenfalls europaweit geltenden zwingenden Rechtsschutz für Bieter gibt, der allerdings je Mitgliedsstaat unterschiedlich ausgestaltet ist.

Die EU-Vergabeverfahren müssen zwingend im elektronischen Ausschreibungsblatt der EU (TED) veröffentlicht werden und können dadurch einfach europaweit recherchiert werden. Für die bessere und einheitlichere Recherche von Ausschreibungen hat die EU den sog. CPV-Code entwickelt, der eine Vielzahl von Leistungen mit einer Kennzahl hinterlegt. Dieser CPV-Code wurde mittlerweile auch für die Recherche von nationalen Verfahren von vielen Ausschreibungsdatenbanken übernommen. In der Suche von Vergabe24 ist der CPV-Code seit Jahren Bestandteil.

 

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Stolperfallen für Bieter

Da es sich um sehr förmliche Verfahren handelt, müssen in der Regel sowohl von Auftraggeber als auch von Bietern viele Formalien beachtet werden. Anders als vielfach angestrebt, führt diese Bürokratisierung zu einer eher längeren Verfahrensdauer.

Für die Bieter birgt die sehr starke Formalisierung nicht zu unterschätzenden Gefahren. So kommt es in der Praxis trotz der mittlerweile eingeführten Nachforderungsregelung immer noch häufig vor, dass die Angebote aus formalen Gründen auszuschließen sind. Die genauen Inhalte der Nachforderungsregelung sind in der Rechtsprechung ohnehin stark umstritten, so dass man als Bieter darauf achten sollte, von Anfang an ein formal korrektes Angebot abzugeben.

Da ein striktes Verhandlungsverbot gilt, dass auch gerichtlich überprüfbar ist, sollte man als Bieter vor Angebotsabgabe seine Nachfragemöglichkeit ausnutzen. Denn nur so können Anforderungen, die man im Angebot nicht akzeptieren kann bzw. möchte, rechtzeitig durch den Auftraggeber korrigiert werden.

Anders als im Rahmen nationaler Vergaben sehen die EU-Vergaberichtlinien keine Unterschiede zwischen Bau- und sonstigen Leistungen vor.

Fristen der EU-Vergaberichtlinien

Die Fristen sind durch die EU-Vergaberichtlinien weitestgehend festgelegt. So muss bei einem Offenen Verfahren (entspricht der öffentlichen Ausschreibung) eine Angebotsfrist von mindestens 45 Tage (bei Bekanntmachung online) eingehalten werden. Mindestens 10 Tage vor Erteilung des Zuschlags müssen alle Bieter, die nicht für den Zuschlag in Frage kommen, über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung und den Namen des Bestbieters informiert werden (sog. Bieterinformationsfrist).

Möchte ein Bieter sich über eine Entscheidung des Auftraggebers beschweren, muss er „unverzüglich“ eine Rüge an den Auftraggeber senden, um seinen Anspruch später auch im Rechtsschutzverfahren geltend machen zu können. Was „unverzüglich“ bedeutet ist allerdings umstritten, und wird wohl im neuen GWB als Voraussetzung entfallen.

Außerdem gibt es noch Verfahrensfristen, die vom Auftraggeber festgelegt werden können und die meistens als Ausschlussfristen gestaltet sind. Werden solche Fristen, wie auch die Angebotsfrist, von den Bietern nicht eingehalten, ist der Auftraggeber gezwungen, das Angebot dieses Bieters auszuschließen.

Fazit

Für eine erfolgreiche Teilnahme gilt es als Bieter, sich mit den wesentlichen Regelungen des EU-Vergaberechts gut vertraut zu machen.

Informationen und Beratung zum EU-Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de.

Im dritten Teil der Serie zu den EU-Vergaberichtlinien, der am 3. August in unserem Blog erscheint, werden die Auswirkungen auf das nationale Vergaberecht erläutert.