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Die Grundlagen des EDL-G 2015

Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ist am 22. April in Kraft getreten. Alle Unternehmen, die nach EU-Definition keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, müssen zumindest ein Energie-Audit nach DIN EN 16247 durchführen – und zwar bis zum 5. Dezember. Zuwiderhandlungen können mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Somit wird auf nationaler Ebene die EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt. Diese sieht vor, die Energieeffizienz innerhalb der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern.

Regelungen im EDL-G 2015

Für die Einstufung eines Unternehmens als KMU sind gemäß EU-Recht die Anzahl der Vollzeitarbeitnehmer sowie finanzielle Schwellenwerte ausschlaggebend:

  • mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz kleiner gleich 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von kleiner gleich 43 Mio. EUR
  • Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz kleiner gleich 10 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von kleiner gleich 10 Mio. EUR
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz kleiner gleich 2 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von kleiner gleich 2 Mio. EUR

Diese gelten für eigenständige Unternehmen, Unternehmen im Konzernverbund oder für Unternehmen, die zu 25 Prozent oder mehr zu einer Organisation gehören, die im Zusammenschluss aller Anteile kein KMU ist. Unter die Nicht-KMU fällt auch, wer nach dem jährlichen Rechnungsabschluss weniger als 250 Personen beschäftigt, aber die genannten Grenzen bei Umsatz oder Bilanz überschreitet.

Nach EDL-G 2015 müssen nun alle Nicht-KMU, also sowohl die des produzierenden Gewerbes als auch die sonstigen, ein Energieaudit vorweisen. Die entsprechende Untersuchung von Energie-Prozessen in Unternehmen kann nach DIN EN 16247, im Rahmen des Einführens eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder des „Eco-Management and Audit Scheme“ gemäß EG-Verordnung Nummer 1221/2009 (EMAS) erfolgen. Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits ISO 50001 oder EMAS haben. Die drei Möglichkeiten stellen unterschiedlich hohe Anforderungen. Sie sind jährlich oder im Turnus von vier Jahren auszuführen.

Ergänzende gesetzliche Forderungen

Parallel zum EDL-G 2015 schreiben beispielsweise auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 und die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) 2014 Nachweise vor:

  • Laut EEG ist für die „Besondere Ausgleichsregelung“ bei der EEG-Umlage – abhängig vom Stromverbrauch der KMU und Nicht-KMU des produzierenden Gewerbes – ebenfalls entweder die DIN EN 16247, ISO 50001 oder EMAS anzuwenden.
  • Nach SpaEfV gibt es für KMU des produzierenden Gewerbes auch die genannten drei Möglichkeiten. Entsprechende Nicht-KMU müssen hingegen ein Energiemanagementsystem einführen, um Steuerrückerstattungen zu erhalten.

Darüber hinaus werden die nun vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderten Energieberatungen für den Mittelstand zukünftig an die Durchführung von Energieaudits gekoppelt. Durch dieses „Fordern und Fördern“ von Nachhaltigkeit sollen Unternehmen zukünftig einen stärkeren Beitrag zum Erreichen der europäischen Klimaschutzziele leisten und der Markt für Energiedienstleistungen weiter entwickelt werden.

 

Weiterführende Links

Nähere Informationen zum Energie-Audit