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Der Eignungsnachweis im VOL-Verfahren

Der öffentliche Auftraggeber hat ein großes Interesse daran, dass der Auftragnehmer finanziell, wirtschaftlich, fachlich und technische leistungsfähig, also für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen „geeignet“ ist. Der Bieter achtet darauf, dass von ihm nur Nachweise verlangt werden, die mit der konkreten Erfüllung des Auftrags im Zusammenhang stehen.

Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird in der Regel durch Bankauskünfte, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (bei Dienstleistungen), Bilanzen/ Bilanzauszüge, Erklärungen zum Gesamtumsatz sowie zum Umsatz der Leistung, die Gegenstand der Vergabe ist (für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre), Erklärungen zu Insolvenz- Liquidationsverfahren, zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgewiesen.

 

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Fachliche und technische Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit eignet sich z. B. eine (Referenz-) Liste der wesentlichen Leistungen der letzten 3 Jahre. Denkbar ist auch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, Muster, Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistung verantwortlichen Personen.

Zuverlässigkeit

Ein Unternehmen ist in einem öffentlichen Vergabeverfahren zuverlässig, wenn nicht eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen Straftatbeständen, wie z. B. §§ 129, 129a, 129 b, 261 StGB (Bildung krimineller/ terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) angeführt verurteilt wurde.

Fähigkeiten anderer Unternehmen (Subunternehmer, Bietergemeinschaft)

Ein Unternehmen kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, Fähigkeiten anderer Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen. Dazu muss es dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt („Verfügbarkeitsnachweis“).

Bekanntmachung

Der Auftraggeber hat verbindlich und abschließend die vorzulegenden Eignungsnachweise in der Bekanntmachung anzugeben und im Anschreiben zu wiederholen. Nachträglich dürfen keine weiteren (neuen) Nachweise verlangt werden, gestellte Anforderungen dürfen nicht verschärft oder zurückgenommen werden.

Der Eignungsnachweis

Die Eignung wird in der Regel durch sogenannte „Eigenerklärungen“ (Vordruck 124 Vergabehandbuch Bund) nachgewiesen, dabei können auch Angaben zum Eintrag im Berufs- oder Handelsregister gefordert werden. Vor Zuschlagserteilung sind die erklärten Eignungskriterien durch Unterlagen zu belegen. Bei Aufträgen über 30.000 Euro forderte der öffentliche Auftraggeber hinaus von sich aus einen Gewerbezentralregisterauszug an.

Fazit

Unternehmen müssen genau beachten, welche Eignungsanforderungen gemacht werden. Im Zweifel muss vor Ablauf der Angebotsfrist „gerügt“ werden, sonst droht der Ausschluss vom Vergabeverfahren (§§ 16 Abs. 5, 19 EG Abs. 5 VOL/A).