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Die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren

Dieser Grundsatz, nämlich nur geeignete Unternehmen zu beauftragen, stellt eine tragende Säule des Vergaberechts dar und findet sich in § 97 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ebenso, wie in den Vergabe- und Vertragsordnungen (bspw. in den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und den §§ 2 Abs. 1, 2 EG Abs. 1 VOL/A). Wer seine Eignung nicht nachweisen kann, dem darf auch kein Zuschlag erteilt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Eignung auf den Bieter, also das Unternehmen bezieht. Es handelt sich bei Eignungsanforderungen gerade nicht um Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung. Eignung und Leistung sind grundsätzlich strikt voneinander zu trennen.

Fachkunde

Fachkundige Unternehmen sind solche, die über die speziellen auftragsbezogenen Sachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht vorbereiten und ausführen zu können. Dabei wird die Fachkunde eines Bieters häufig durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen seiner Mitarbeiter.

Geprüft wird dies häufig durch den Nachweis von unternehmens- und/oder personenbezogenen Referenzen sowie anhand von Qualifikationen. Allerdings ist es unerheblich, wann und wo die Mitarbeiter ihr Know-how erworben haben; also auch bei anderen Unternehmen.

 

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Leistungsfähigkeit

Die Leistungsfähigkeit ist im Wesentlichen ein sach- bzw. betriebsbezogenes Eignungskriterium. Leistungsfähig ist demnach, wer als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Oft dienen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft dem Nachweis der Leistungsfähigkeit.

Zuverlässigkeit | Gesetzestreue

Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue eines Unternehmens im Vergabeverfahren kommt es darauf an, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde gerade die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, vertragsgerecht erbringen können, oder nicht. Ein Bieter ist demnach zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, – zu denen vor allem die Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben gehören, und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer Analyse des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bieters, aber auch unter Berücksichtigung von Vorkommnissen im laufenden oder in einem früheren Vergabeverfahren.

Fazit

Kein Vergabeverfahren kommt ohne eine Eignungsprüfung aus. Häufig stellt diese den zweiten Schritt nach der formellen Prüfung der Angebote dar. Die vergaberechtliche Eignungsprüfung dient dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Leistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit/Gesetzestreue generell in Betracht kommen. Nicht hinreichend qualifizierte Bieter werden ausgeschlossen. Die Eignungsprüfung dient dabei allerdings nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den angebotenen Leistungen der einzelnen Bieter.

Der zweite Teil zum Thema Eignungsprüfung im Vergabeverfahren erscheint am 1. Oktober in unserem Blog.