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Der Entlastungsnachweis im VOL-Verfahren

Bewerber um öffentliche Aufträge müssen gesetzestreu und finanziell leistungsfähig sein. Die Gesetzestreue ist nicht gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten einem Unternehmen (Bewerber um einen öffentlichen Auftrag) zu zurechnen ist, wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten (“Katalog-„) Straftaten, angefangen von der Bildung einer kriminellen Vereinigung bis zu einer Straftat gegen den Haushalt der EG, rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist das Unternehmen zwingend wegen Unzuverlässlichkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen.

Steht die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in Frage, weil z. B. ein Insolvenzverfahren notwendig ist oder weil die Steuern nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, liegen fakultative Gründe für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren vor (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A).

Verantwortliche Person

Ein Fehlverhalten ist dem Unternehmer zuzurechnen, wenn sich eine für die Führung der Geschäfte verantwortliche Person strafbar gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Person  ein sogenanntes Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzulasten ist.

 

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Kenntnis des Auftraggebers – Eignungsprüfung des Unternehmens

In der Praxis fordert der öffentliche Auftraggeber mit einer Eigenerklärung (Vordruck 124 Vergabehandbuch Bund) die Bewerber auf, mitzuteilen, ob einer der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Außerdem holt er ab einem Auftragswert von 30.000 Euro einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, § 19.MiLoG und § 150 a AO) ein.

Selbstreinigung von Unternehmen (Entlastungsnachweis) bei Straftaten

Der Bieter kann im Vergabeverfahren mit Benennung der Nachweismöglichkeiten den Gegenbeweis dafür führen, dass die Kenntnis des Auftraggebers von einer Verurteilung unrichtig ist und er nicht wegen Unzuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen ist (§ 7 EG Abs. 6 VOL/A, Selbstreinigung).

Dazu akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder (bei Bewerbern aus dem Ausland) eine gleichwertige Urkunde, ggf. auch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes.

Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter verlangen, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A) durch und um amtliche Bescheinigungen (§ 7 EG Abs. 7 VOL/A) nachzuweisen. Die Nachweismöglichkeiten sind dabei sehr weit gefasst, um ggf. auch Diskriminierungen aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften des Herkunftslands eines Bieters auszuschließen.

Fazit

Hat ein Unternehmern Zweifel, ob bei ihm Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren vorliegen, sollte es bereits im Angebot, spätestens aber nach Aufforderung den notwendigen Entlastungsnachweis bzw. den Nachweis für das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes erbringen.