© iStockphoto.com/ewg3D

Die Eignungsanforderungen im Vergabeverfahren

Anforderungen aus den verschiedensten Bereichen sollen die Eignung eines Bieters sicherstellen. Dürfen noch zum Nachweis der Eignung Unterlagen und Angaben angefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind?

Eignungsanforderungen außerhalb der „klassischen“ Vergaberechtsvorschriften

Eine insoweit recht junge Anforderung an die Eignung eines Bieters enthält § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach sollen Bewerberinnen oder Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Auftraggeber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG).

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro muss der öffentliche Auftraggeber sogar für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.

 

So präsentieren Sie Ihr Unternehmen als fachkundig und zuverlässig

  • So werden Sie eingeladen.
  • Tipps für die Teilnahme
  • Rechtliche Grundlagen und Ablauf
Hier geht’s zum Ratgeber

Landesrechtliche Anforderungen

Die meiste „Kreativität“ bezüglich Eignungsanfordern aber entwickeln die Länder. Bis auf Bayern hat jedes Bundesland ein eigenes Landesvergabegesetz, welches mehr oder weniger weitgehende Anforderungen an die Bieter enthält. So finden sich hier häufig Vorgaben zur Zahlung von Tariflöhnen ebenso, wie zur Förderung von Frauen und Bekämpfung der Kinderarbeit. Dankenswerter Weise werden diese Anforderungen häufig in Eigenerklärungsmustern zusammengefasst, die die Bieter dann „nur noch“ ausfüllen und unterschreiben müssen.

Die „klassischen“ Eignungsanforderungen

Neben den vorgenannten „Eignungs-Newcomern“ gibt es natürlich noch die bereits etablierten Möglichkeiten zum Nachweis der Eignung, wie man sie etwa in § 7 EG VOL/A und § 6 EG Abs. 3 VOB/A findet. Demnach kann von den Unternehmen in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht in der Regel unter anderem Folgendes verlangt werden:

  • Vorlage entsprechender Bankauskünfte
  • Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist
  • Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre

In fachlicher und technischer Hinsicht kann ein Bieter seine Leistungsfähigkeit unter anderem folgendermaßen nachweisen:

  • durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber
  • durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens
  • bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung
  • durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung

Präqualifizierung

Präqualifizierung ist die vorgelagerte und auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen. Es gibt sie sowohl im VOB– als auch im VOL-Bereich. Diese Dokumente müssen Unternehmen vorlegen, um ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit nachzuweisen, wenn sie sich um öffentliche Vergaben bewerben. Auf diese Wiese können Bieter den Formalaufwand für die Angebotserstellung – zumindest etwas – verringern, da sie nicht im Rahmen jeder einzelnen Ausschreibung wieder die gleichen Eignungsnachweise beibringen müssen. Dieses Vorgehen hat sich allerdings im Baubereich deutlich stärker durchgesetzt, als im VOL-Bereich.

Fazit

Die „Quellen“ der Eignungsanforderungen sind mittlerweile sehr vielfältig. In der Vergangenheit stand jedoch immer fest, dass zum Nachweis der Eignung nur Unterlagen und Angaben gefordert werden dürfen, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Dieses Credo wurde mittlerweile jedoch, insbesondere durch die Landesvergabegesetze, immer mehr aufgeweicht.