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Energieeffizienz = Deutscher Baustandard

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014  schreibt den Mindeststandard für Bauen und Sanieren in Deutschland vor. Sie stellt ein Instrument der Energie- und Klimaschutzpolitik zur Nachhaltigkeit dar, mit dem auch die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt wird: So sollen ab 2021 Immobilien errichtet werden, die ihren sehr geringen Energiebedarf überwiegend selbst decken („Niedrigstenergiegebäude“). Für öffentliche Bauten gilt dies bereits ab 2019.

Begriffsdefinitionen für Energieeffizienz

Im Rahmen der EnEV wird ein Haus energetisch bilanziert. Dabei werden die Anlagentechnik und der Wärmeschutz miteinander verrechnet. Die Hauptanforderung für Neubauten ist der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Der Jahresprimärenergiebedarf berücksichtigt den Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser und die Verluste, die von der Gewinnung der Energie bis zur Verteilung und Speicherung im Gebäude anfallen.

Der Endenergiebedarf beschreibt dabei die berechnete Energiemenge, die für den Bedarf für Heizen und Trinkwarmwasser benötigt wird – inklusive der Verluste der Anlagentechnik und bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhältnissen. Der Heizwärmebedarf ist wiederum die errechnete Energiemenge, die beispielsweise durch einen Heizkörper an einen Raum abgegeben wird. Für Neubauten wird nach EnEV ein spezifischer Heizwärmebedarf zwischen 40 bis 70 kWh/(m²a) gefordert. Zusätzlich sind abhängig vom Gebäudetyp Grenzwerte beim sogenannten Transmissionswärmeverlust der wärmeübertragenden Außenflächen einzuhalten.

Geltungsbereich, Berechnungsverfahren, Bußgelder

Die EnEV gilt für Gebäude, die jährlich mehr als vier Monate beheizt werden. Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) müssen die in Anhang 1 Tabelle 1 genannten Höchstwerte für den Jahresprimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust einhalten. Für Neubauten mit niedrigeren Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 m³) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Verfahren.

Für Änderungen im Bestand sind – je nach Umfang der Maßnahmen – entweder die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzelner Bauteile oder der Jahresprimärenergiebedarf des ganzen Gebäudes nachzuweisen. Er darf um bis zu 40 Prozent über dem Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes liegen. Wird die beheizte Nutzfläche um mehr als 50 m² erweitert, gelten für den neuen Teil die Anforderungen an Neubauten. Deren Berechnungsverfahren nach DIN 4108 und DIN V 18599 sind umfangreich. Deshalb wurde für typische Gebäude die EnEV easy-Methode entwickelt. Sie vereinfacht den Nachweis der energetischen Qualität und wird gleichzeitig der EnEV sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gerecht.

Die Anforderungen für die Gebäude-Sanierung wurden durch die EnEV 2014 gegenüber 2009 nicht angehoben. Dafür sind die Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen verpflichtet. Das Bußgeld für den Verstoß gegen die EnEV beträgt bis zu 50.000 Euro. Eine Praxishilfe finden Sie hier.