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Energieeffizienz durch Gebäude

Die Bundesregierung hat mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 den Mindeststandard für das Bauen in Deutschland gesetzlich neu festgelegt. Zum 1. Januar 2016 treten einige Verschärfungen in Kraft. Ziel ist, ab 2021 Gebäude zu errichten, die ihren sehr geringen Energiebedarf überwiegend selbst decken („Niedrigstenergiegebäude“). Dafür müssen Architekten und Ingenieure die Konstruktion der Gebäude und ihre Anlagentechnik optimal aufeinander abstimmen.

Was ändert sich für Planer ab 2016 rund um das Bauen und Sanieren?

Die Anforderung an den Jahresprimärenergiebedarf von Neubauten wird um 25 Prozent verschärft, der Transmissionswärmeverlust soll um 20 Prozent sinken. Dies ist durch verbesserte Dämmmaßnahmen oder den Einsatz regenerativer Technik erreichbar. Zudem besteht eine Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden oder die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Darüber hinaus muss das Dach oder die oberste Geschossdecke zukünftig den Mindestwärmeschutz (U-Wert von maximal 0,24 W/m²K) erfüllen. Außerdem gibt es zukünftig ein Überprüfungsschema für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

Der Primärenergiefaktor von Strom fällt rechnerisch von 2,4 auf 1,8. Das heißt, Gebäude mit Wärmepumpen erhalten so automatisch eine bessere energetische Bewertung. Zudem wird der Einsatz einer Wärmepumpe finanziell gefördert, zum Beispiel über die KfW. Hintergrund ist, dass 80 Prozent des häuslichen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser anfallen. Dieser soll insgesamt reduziert und überwiegend durch regenerative Quellen gedeckt werden. Wärmepumpen nutzen dafür die Wärme aus der Luft, dem Grundwasser oder dem Erdreich.

Energieeffizienz-Angaben im Energieausweis

Im Energieausweis für Wohngebäude erfolgt darüber hinaus eine Neuskalierung des Bandtachos, der nun bis 250 kWh/(m²a) reicht. Mit ihm wird eine Stärkung von Modernisierungsempfehlungen und die Ergänzung durch die Energieeffizienzklassen A+ bis H bezweckt. Somit macht der Ausweis zukünftig differenziertere Angaben. Eingestuft wird nach dem primärenergetischen Bedarf des Gebäudes. Der Energieausweis muss dem Käufer oder Mieter bei der Besichtigung eines Gebäudes vorgelegt werden. Kennwerte zur Endenergie und Energieeffizienzklasse müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung auch in Immobilienanzeigen angegeben werden. Die Aushangpflicht für Energieausweise wird auf öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche erweitert. Stichprobenkontrollen für Energieausweise werden eingeführt.

Um die genannten Ziele zur Nachhaltigkeit zu erreichen, verbesserte zum Beispiel die KfW zum 1. August 2015 ihre Förderbedingungen im Programm „Energieeffizient Sanieren“ – sowohl die für zinsverbilligte Kredite als auch für Investitionszuschüsse. In 2016 richtet die KfW dann auch das Programm „Energieeffizient Bauen“ entsprechend neu aus.