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Luftreinhaltung – auch mit Baumaschinen

Für neue Baumaschinen legt die Europäische Union Emissionsgrenzwerte fest. Für den Betrieb von älteren Maschinen – insbesondere für Ruß als Teil der Feinstaubbelastungen – fehlen diese. Aus Gründen des Gesundheits- und Klimaschutzes sind Partikelminderungssysteme für Baumaschinen zum Beispiel in der Schweiz bereits vorgeschrieben. Eine entsprechende Regelung auf deutscher Bundesebene ist derzeit nicht geplant. Baden-Württemberg hat nun eine Verordnung erlassen, mit der der Einsatz von Baumaschinen mit hohen Schadstoffemissionen in den Luftreinhaltegebieten Ludwigsburg, Markgröningen, Reutlingen, Stuttgart und Tübingen verboten werden soll.

Die Luftreinhaltung im Ländle verbessern

Am 30. Dezember 2015 ist die „Verordnung der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung“ (Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen) in Kraft getreten. Betreiber von Baumaschinen müssen ab dem 1. Januar 2017 stufenweise Baumaschinen einsetzen, die den jeweils aktuellen Abgasstandards entsprechen.

Für Neumaschinen genügt hier eine Bescheinigung des Maschinenherstellers oder eine europäisch geregelte Genehmigung. Altmaschinen sind mit einem Partikelminderungssystem nachzurüsten. Dessen Konformität hat eine technische Prüfstelle, ein technischer Dienst oder ein Sachverständiger zu dokumentieren: Ein zulässiges Minderungssystem muss während des Motorbetriebs die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom des Verbrennungsmotors kontinuierlich um mindestens 90 Prozent zurückhalten. Eine zugehörige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur enthält entsprechende Vorgaben. Sie ist ab dem 1. Februar 2016 anzuwenden.

Die Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen gilt für alle Baustellen, die ab dem 30. Dezember 2015 eingerichtet werden oder in Betrieb gehen. Die Verordnung umfasst beispielsweise Lader, Bagger und Bohrgeräte aller Bau- und Einsatzarten. Folgende Tabelle zeigt, wie sich die Emissionsanforderungen an der Richtlinie 97/68/EG orientieren:

Leistungsklasse Ab 1. Januar 2017 Ab 1. Juli 2017 1. Januar 2019
19 kW bis < 37 kW Stufe III A,

alternativ Partikel-minderungssystem

Stufe III A und Partikelminderungs-system
37 kW bis < 56 kW Stufe III B,

alternativ Partikel-minderungssystem

56 kW bis < 560 kW Stufe III B,

alternativ Partikel-minderungssystem

Stufe IV,

alternativ Partikel-minderungssystem

 

Ausnahmegenehmigung können in Härtefällen erteilt werden. Baumaschinen wie Hubbühnen, Gussasphaltkocher, Mobil-/Autokräne sind aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß von den Anforderungen befreit. Nähere Informationen und Anwendungshilfen gibt es online.

Auf dem Weg zu umfassender Nachhaltigkeit

Baden-Württemberg ist mit dieser Gesetzesinitiative Vorreiter in Deutschland. Andere Bundesländer fordern emissionsarme Baumaschinen bislang nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand in Belastungsgebieten. Die Schritte für die Reinhaltung der Luft erhalten langfristig die Lebensqualität: Nicht nur durch Energieeffizienz und den Einsatz regenerativer Energieerzeugung entsteht Nachhaltigkeit, sondern auch indem Bauen als ganzheitliche Aufgabe wahrgenommen wird – vom Herstellen über die Montage bis zum Recycling.