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Lebenszykluskosten in der Angebotswertung

Die Idee der Abbildung von Lebenszykluskosten – etwa Planung, Errichtung, Nutzung, Abriss – ist alles andere als neu. Im Vergaberecht 2016 werden diese Aspekte unter dem Schlagwort einer „Nachhaltigkeit bei der Vergabe“ eingeordnet. Neu gefasst im Vergaberecht sind vor allem die §§ 97-186 des GWB und die §§ 69-72 der VgV, mit erheblichen Auswirkungen auf die Zuschlagskriterien. Die Komplexität hat hier zugenommen.

Was sind Lebenszykluskosten?

127 Abs. 3 Satz 2 GWB spricht von einem „Lebenszyklus der Leistung“. Hier ist gemeint, dass die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Prozess und Produktionsbedingungen im gesamten Lebenszyklus der Leistung sind zukünftig zu berücksichtigen und zu gewichten. Das können auch Prozesse im Lebenszyklus einer Leistung sein, die sich nicht sichtbar im Produkt oder in der Dienstleistung manifestieren, etwa die Verwendung von Produkten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung (zB im Dachstuhl, in den Fenstern eines Gebäudes oder bei den Bodenbelägen) bzw. generell bei Lieferungen die Herstellung der Waren in besonders energieeffizienten Produktionsprozessen. Denkbar ist auch, dass zukünftig die Energieversorgung aus regenerativen Rohstoffquellen im Nutzungszyklus des Gebäudes besser bewertet wird.

Berechnung der Lebenszykluskosten

Lebenszykluskosten betreffen Prozesse der Herstellung (auch der Rohstoffgewinnung), der Bereitstellung und Entsorgung der (gebäudetechnischen) Leistungen, Warenlieferungen und den Handel. Zertifizierungsrichtlinien wie etwa die ILO-Kernarbeitsnormen entlang der Produktions- und Lieferkette enthalten Angaben zu energieeffizienten Produktionsprozessen und zur Lieferung fair gehandelter Produkte (Beispiel: Holz). Diese können im Rahmen der Zuschlagswertung mit einer höheren Punktzahl „belohnt“ werden als konventionell hergestellte Produkte. Ein einheitliches Berechnungsschema existiert nicht.

Lebenszykluskosten als (leistungsbezogenes) Zuschlagskriterium

Im Gegensatz zu Eignungskriterien beziehen sich die Zuschlagskriterien auf den Inhalt des von dem Bieter vorgelegten Angebots. Im Vergaberecht ist in § 127 GWB erstmals geregelt, was unter der „Wirtschaftlichkeit“ zu verstehen ist. Rechtlich betrachtet hat sich die Komplexität für die Bieter im neuen Vergaberecht in Bezug auf die Zuschlagskriterien erhöht, nicht verringert. Grundlage der Entscheidung für das wirtschaftlichste Angebot ist stets die „Bewertung“ (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Lebenszykluskosten sind nicht explizit als Zuschlagskriterium genannt; sie können aber als „Verfolgung ökologischer und sozialer Zwecke“ interpretiert werden. Die Formulierung obliegt dem Auftraggeber, nicht dem Bieter. Stets ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ein Bieter sollte also bei Angebotsabgabe darauf achten, ob der Ausschreibungstext an die Kriterien des neuen § 127 GWB angepasst wurde.

Aspekte einer nachhaltigen Angebots(aus)wertung

Die Angebotswertung wird der Auftraggeber regelmäßig mittels einer sog. „Wertungsmatrix“ vornehmen. Hier könnten zukünftig Aspekte wie die Recyclingfähigkeit von Bauteilen oder der Energieverbrauch bei der Nutzung von Immobilien als „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehendes“ Kriterium eine besondere Gewichtung bekommen (zB 20%). Diese sind natürlich stets neben Kriterien wie etwa Vollständigkeit und Plausibilität der Abläufe, Maßnahmen und möglichen Zeitpläne zu werten.

Eine carte blanche ist die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und Recycling für die Garantie eines Zuschlags daher natürlich nicht. Nach neuerer Rechtsprechung ist der Auftraggeber durch den Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die einzelnen Zuschlagskriterien und die Gewichtungen sich derart in der Matrix widerspiegeln, dass die „Bieter erkennen können, welche Bewertung (Punktzahl) bei welchem Unterkriterium erreicht werden kann“ (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2016, S. 232). Es muss dann eine Relation zum Preis nach der bekannten Quotientenbildung und dem vereinfachten Richtwertverfahren erfolgen.

Hierüber ist intensiver Streit entbrannt für diejenigen Fälle der Angebotswertung, in denen die leistungsbezogenen Zuschlagskriterien wie Lebenszykluskosten nicht 50 zu 50 gewichtet werden; die Verteilung der Punkte ist dann nicht linear und kann zu einer Ungleichbehandlung der Bieterführen (vgl. Burgi, Vergaberecht, 2016, S. 206-208). Die weitere Entwicklung zur Preisgewichtung – zwischen 100 Punkte für die höchste Wertungspunktzahl bis 0 Punkten für die niedrigste Wertungspunktzahl – bleibt im Übrigen abzuwarten.

Fazit

Durch das in diesem Jahr neu gefasste GWB erhält zukünftig das wirtschaftlichste, d.h. das ökologische und soziale Aspekte einbeziehende Angebot – und nicht das preiswerteste- den Zuschlag. Dies ist fraglos eine Chance für eine angemessene Bewertung der leistungsbezogenen Zuschlagskriterien wie etwa Lebenszykluskosten und Energieeffizienz. Offen ist allerdings die Frage, ob es dadurch per se zu einer „Nachhaltigkeit des baubezogenen Vergaberechts“ kommt.