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Arbeitsrecht: Haftung von Bauunternehmen

Viele Unternehmer sind sich der Gefahr gar nicht bewusst. Doch die Haftung als Generalunternehmer kann sie in eine Lage bringen, aus der sie selten ohne Schaden herauskommen. Das Stichwort heißt „Kettenhaftung“. Durch diese rechtliche Regelung aus dem Mindestlohngesetz ist der Bauunternehmer nicht nur dafür verantwortlich, dass sein Subunternehmer den tariflich vereinbarten Mindestlohn zahlt. Verstoßen so genannte Nachauftragnehmer des Subunternehmers oder Verleiher von Arbeitskräften, die dieser beauftragt hat, gegen die Regeln, geht auch das zu seinen Lasten. Helfen kann sich ein Bauunternehmer nur, wenn er jedes einzelne der Unternehmen kennt, das bei ihm am Bau Arbeitnehmer beschäftigt. Damit schützt er sich auch bei Lohnforderungen dieser Arbeitskräfte. Bleibt ihnen ein vom ihm beauftragtes Subunternehmen den tariflich vorgeschriebenen Lohn schuldig, können dessen Arbeitnehmer ausstehenden Lohn vom Generalunternehmer fordern.

Unwissenheit schützt nicht

Wird kein Mindestlohn gezahlt oder erfolgt die Zahlung verspätet, verstößt das gegen das Arbeitsrecht und das Mindestlohngesetz. Für diese Ordnungswidrigkeit kann das Bußgeld bis zu 500.000 Euro betragen. Weiß der Generalunternehmer vom gesetzeswidrigen Verhalten eines Subunternehmers, ist auch das bereits eine Ordnungswidrigkeit. Das ist übrigens auch der Fall, wenn er fahrlässig davon weiß. Möglich ist zum Beispiel, dass er von Dritten gerüchteweise davon gehört, die Information aber nicht ernst genommen hat. Am besten schützt sich ein Unternehmer, wenn er bei Subunternehmen und allen Folgeunternehmen Nachweise über die Einhaltung der Lohnuntergrenze verlangt. Denn im schlimmsten Fall wird er bei Verstößen für eine vorübergehende Zeit oder ganz von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Haftung für Sozialbeiträge im Arbeitsrecht festgeschrieben

Ein Bauunternehmer ist auch dafür in der Verantwortung, dass seine Subunternehmen Sozialversicherungsbeiträge vollständig abführen. Er haftet hierbei in Form eines selbstschuldnerischen Bürgen, muss also im Ernstfall sogar selbst in die Zahlungspflicht eintreten. Relevant ist das ausschließlich für Bauwerke, deren Bausumme über 275.000 Euro liegt. Ausschlaggebend ist das gesamte Bauwerk und nicht allein der vom Subunternehmen ausgeführte Auftrag. Von der Haftung frei ist der Generalunternehmer, wenn er sich ohne Zweifel darauf verlassen konnte, dass der beauftragte Subunternehmer die Beiträge zahlt. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung allein kann er dabei nicht vertrauen.

Achtung: Zollverwaltung prüft

Ohne Ankündigung und direkt auf der Baustelle und im Unternehmen tauchen die Zollbehörden zu Kontrollen gegen Schwarzarbeit und gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht auf. Dort dürfen sie ohne weiteres alle Unterlagen einsehen. Seit 2009 müssen alle Unternehmer im Baugewerbe für ihre Arbeitnehmer eine Sofortmeldung abgeben. Und zwar spätestens beim Beginn der Beschäftigung. Abgeben kann der Arbeitgeber diese Meldung über das Abrechnungsprogramm. Auch die Hilfe seines Steuerberaters kann er nutzen. Die Sofortmeldung geht per Datenübertragung direkt an die entsprechende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung.

Das Gesetz zur Vermeidung von Schwarzarbeit verpflichtet außerdem alle Arbeitnehmer und Angestellte eines Bauunternehmens, einen Personalausweis bei sich zu tragen. Auch ein Pass oder ein Notreisepass gelten als anerkanntes Personaldokument. Der Sozialversicherungsausweis allerdings muss nicht mehr mitgeführt werden. Der Bauunternehmer selbst muss seine Mitarbeiter auf diese Pflicht hinweisen und das sogar schriftlich.

Fazit

Bauunternehmer müssen sich laut Arbeitsrecht gegen Haftungsrisiken bei Lohn und Sozialbeiträgen umfänglich absichern. Das gilt vor allem, wenn sie Generalunternehmer sind und Subunternehmen beschäftigen. Denn auch für diese sind sie in der so genannten Kettenhaftung. Strafen bei Verstößen sind oft empfindlich hoch.

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