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Das Herzstück der Vergabeunterlagen

Die Leistungsbeschreibung beschreibt den Auftragsgegenstand und stellt damit sicher, dass im Vergabeverfahren passende und vor allem vergleichbare Angebote eingereicht werden. Sie trägt jedoch auch wesentlich dazu bei, dass die spätere Vertragserfüllung und Abrechnung reibungslos ablaufen kann. Ist die Leistungsbeschreibung, die mit den Vertragsbedingungen die späteren Vertragsunterlagen darstellt, fehler- oder lückenhaft, ist in der Ausführungsphase Streit zwischen den Vertragsparteien vorprogrammiert.

Regelungen zur Leistungsbeschreibung finden sich an verschiedenen Stellen im Gesetz:

  • § 121 GWB
  • § 7 EU VOB/A
  • §§ 31, 32 VgV

§ 121 GWB regelt den Grundsatz der „eindeutig und erschöpfenden Leistungsbeschreibung“. Konkret bedeutet dies, dass die Leistungsbeschreibung so gestaltet werden muss, dass die Bieter die Beschreibung des Auftrags im gleichen Sinne verstehen und die daraufhin beim Auftraggeber eingehenden Angebote von diesem miteinander verglichen werden können. Umgekehrt haben Bieter die Pflicht, bei einer offensichtlich lückenhaften Leistungsbeschreibung offene Fragen mit dem Auftraggeber zu klären, bevor sie ein Angebot abgeben. Es empfiehlt sich daher stets bei Unklarheiten das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen und in Form einer entsprechenden Anfrage zu versuchen diese zu klären.

Die Leistungsbeschreibung muss weiterhin so gefasst werden, dass kein Bieter diskriminiert und der Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert wird. Neu ist, dass bei Leistungen, die von Menschen genutzt werden sollen, die Kriterien für einen barrierefreien Zugang in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen sind, die Leistung muss also in solchen Fällen insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Inhalt der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen an die Leistung oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Alternativ kann sie auch unter Bezugnahme auf die in Anhang 1 der VgV definierten technischen Anforderungen oder als Kombination dieser Bezugnahme und konkreten Leistungs- und Funktionsanforderungen. Wählt der Auftraggeber die Bezugnahme auf technische Anforderungen, ist jeder Bezug auf eine spezielle nationale Norm, europäische Zulassung usw. mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

§ 32 VgV enthält weitere Vorgaben im Hinblick auf die technischen Anforderungen, die Wettbewerbsbeschränkungen durch die Vorgaben des Auftraggebers in der Leistungsbeschreibung verhindern sollen: Selbst wenn der Auftraggeber zum Beispiel auf bestimmte technische Anforderungen verweist und das Angebot dem nicht entspricht, kann dennoch kein Ausschluss erfolgen, wenn der Bieter nachweist, dass seine Lösung diesen technischen Anforderungen genauso gut entspricht wie die vom Auftraggeber verlangten Anforderungen.

In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums wie beispielsweise Patente oder Urheberrechte übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Rechte, diese zu nutzen, eingeräumt werden müssen. In den meisten Fällen ist eine Regelung dazu unumgänglich und ganz dringend anzuraten. Diese kann beispielsweise mit in den Vertrag bzw. die Vertragsbedingungen aufgenommen werden.

 

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Fazit

Die Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Teil der Vergabeunterlagen und muss so gestaltet sein, dass sie von allen Bietern gleich verstanden werden kann und die abgegebenen Angebote vergleichbar sind.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de.