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Einmaleins der Preisumrechnungsformeln

Der Beitrag wurde am 21.02.2019 aktualisiert.

In der Angebotswertung muss nicht allein der Preis entscheidend sein. Spielen auch andere Zuschlagskriterien eine Rolle, gewichten Auftraggeber die Ergebnisse. Wie? Mithilfe von Preisumrechnungsformeln.

Transparente Wertungskriterien

Das wirtschaftlichste Angebot ergibt sich aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 GWB). Diese Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden (§ 127 Abs. 5 GWB). Wird der Preis mit 30% gewichtet und zwei weitere Zuschlagskriterien insgesamt mit 70%, bedarf es einer Festlegung des Systems, nach dem diese Wertungskriterien ins Verhältnis gesetzt werden. Dies kann durch die Festlegung von Wertungspunkten (30 Punkte für den Preis, 70 Punkte für die übrigen Kriterien) erfolgen. Für die Umrechnung der Angebotspreise in Punkte gibt es unterschiedliche Methoden, bei deren Auswahl ist Vorsicht geboten. Die gewählte Methode für die Umrechnung des Preises in Wertungspunkte darf zu keiner Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung führen.

 

 

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Interpolationsmethoden

Eine Formel, die dem niedrigsten Preis die volle Punktzahl und dem höchsten Preis null Punkte zuweist und den Preisen dazwischen entsprechende Zwischenwerte vergibt (beidseitige Interpolationsmethode), führt zu Unstimmigkeiten, insbesondere bei wenigen Angeboten und ist deshalb unzulässig. In Vergabehandbüchern wird häufig die einseitige Interpolationsmethode vorgeschlagen. Dabei erhält der beste Preis die volle Punktzahl und das Doppelte des besten Preises null Punkte. Es ist mathematisch nachgewiesen, dass auch bei der einseitigen Interpolationsmethode das Wertungsergebnis bezogen auf die Bedeutung des Preises verfälscht sein kann. Rechtlich ist die einfache Interpolationsmethode erlaubt.

Richtwertmethoden

Mathematisch und vergaberechtlich über alle Zweifel erhaben ist die einfache Richtwertmethode. Dabei wird das Preis-Leistungs-Verhältnis (Z) durch die Division der vergebenen Leistungspunkte (LP) mit dem gewerteten Preis (P) ermittelt (Z = LP/P). Dabei beträgt die Gewichtung des Preises zwingend 50%. Bei einer abweichenden Gewichtung wird die Anwendung einer gewichteten Richtwert- oder Medianmethode vorgeschlagen, bei der ein Referenzwert (Median) oder eine Schwankungsbreite für die Bewertung der Angebote eingeführt werden. Auch diese Methode ist vergaberechtlich zulässig.

Werden keine oder unzulässige Preisumrechnungsformeln bekannt gemacht, sollte dies umgehend, spätestens bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, kann der Bieter nicht mehr gegen Anwendung der Formel bei der Angebotswertung vorgehen.