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Reform des öffentlichen Preisrechts

Es ist schon etwas in die Jahre gekommen – das öffentliche Preisrecht mit seiner Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) und der Anlage Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP).

Im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird aktuell die Novellierung der Verordnung aus dem Jahre 1953 vorbereitet, nachdem die Notwendigkeit des öffentlichen Preisrechts in einem in Auftrag gegebenen Gutachten mit Empfehlungen für eine Aktualisierung festgestellt wurde.

Schwellenwerte, Kostenrechnung und Ausschreibung

Als Erleichterung für den Mittelstand sollen Schwellenwerte eingeführt werden, ab denen eine Preisprüfung überhaupt durchgeführt wird und eine Kostenrechnung im Unternehmen soll nicht mehr Grundvoraussetzung für das Erlangen von öffentlichen Selbstkostenaufträgen sein.

In Zukunft sollen auch Ausschreibungen noch leichter zu einem Marktpreis führen, der keiner weiteren Preisprüfung unterliegt. Es wird sogar überlegt, ob nicht grundsätzlich jede Ausschreibung zu einem Marktpreis führen könnte.

 

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Verjährung, Schiedsstelle, Standards und Prüfungstiefe

Aufgrund der zu geringen personellen Ausstattung der Preisüberwachungsbehörden gibt es schon länger einen großen Rückstau der Prüfungsaufträge. Dies führt in Einzelfällen dazu, dass Preisprüfungen noch bis zu 10 oder 12 Jahren nach Abschluss des Auftrages stattfinden. Hier sollen zukünftig feste Verjährungsfristen eingeführt werden, die danach eine Preisprüfung unmöglich machen. Um den großen Rückstau an Prüfungsaufträgen schneller abzubauen, soll gleichzeitig auch die Prüfungstiefe verringert werden.

In einigen Bundesländern und Stadtstaaten gibt es keine autonome Schlichtungsbehörde in Form einer sog. Preisbildungsstelle. Um diesen Umstand zu ändern, wird eine zentrale paritätische Schiedsstelle vorgeschlagen.

Standardisierte Erfassungsbögen für die Preisprüfung sollen den Unternehmen bei der Vorbereitung helfen und gleichzeitig zu einer einheitlicheren Auslegung der preisrechtlichen Vorschriften durch die Preisprüfer der Preisüberwachungsbehörden beitragen.

Neue HGB-Ansätze, Unteraufträge und richtiger Preistyp

Für Pensionsrückstellungen und die kalkulatorische Gewerbesteuer gibt es bislang Sonderregelungen im Rahmen der Preisprüfung – hier werden eine Vereinheitlichung und eine Ausrichtung an die neuen HGB-Ansätze angestrebt. Für wesentliche Unterauftragsanteile soll eine Preisprüfung in Zukunft verpflichtend vorgeschrieben sein.

Der Preistyp (Marktpreis, Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis) bestimmt in hohem Maße Art und Umfang einer Preisprüfung. Aber nur der Preisprüfer der Preisüberwachungsbehörde hat das Recht, diesen Preistyp final festzustellen, was aber oft erst Jahre nach Auftragsende erfolgt. Die finale Feststellung des richtigen Preistyps soll deshalb bereits vor Auftragsvergabe erfolgen.

Weiteres Vorgehen

Nächster Schritt ist ein vom BMWi moderierter Konsultationsprozess mit Ministerien, Preisprüfern und Organisationen aus der Wirtschaft und Kommunen. Mitte des Jahres 2017 soll dann ein Zwischenergebnis vorliegen – die tatsächliche Novellierung wird wegen des Wahljahres voraussichtlich wohl erst 2018 kommen.