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Abschluss des Vergabeverfahrens

Der Beitrag wurde am 04. Dezember 2019 aktualisiert.

Vergabeverfahren können mitunter lange dauern und verschiedene Phasen durchlaufen. Jedoch kommen auch längere Verfahren irgendwann zu einem Ende. Dieses Ende erfolgt im Vergabeverfahren entweder durch Zuschlag oder durch Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlag oder Aufhebung

Nach Ablauf der Wartefrist kann ein öffentlicher Auftraggeber das Vergabeverfahren durch Zuschlag beenden. Der Zuschlag muss dabei innerhalb der Frist erfolgen, in der die Angebote auch angenommen werden können (Stichwort: Bindefrist). Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich aus dem Inhalt des Angebots.

Neben dem Zuschlag besteht noch eine weitere Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, das Vergabeverfahren zu beenden. Auftraggeber können ein Vergabeverfahren aufheben. Das gilt unabhängig davon, ob ein sachlicher Grund für die Aufhebung vorliegt oder nicht. Liegt kein sachlicher Grund vor, kann sich ein öffentlicher Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig machen. In seltenen Fällen kommt darüber hinaus auch eine „Aufhebung der Aufhebung“ in Betracht. Mehr dazu im Blogbeitrag: „Was, wenn ein Zuschlag nicht erfolgen kann?“.

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Veröffentlichung vergebener Aufträge

Mit dem Zuschlag ist das Vergabeverfahren formal beendet. Oberhalb der EU-Schwellenwerte hat ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe dann innerhalb von 30 Tagen nach dem Zuschlag europaweit bekannt zu machen (vgl. § 39 Abs. 1 VgV, § 18 Abs. 3 VOB/A-EU 2019, § 38 Abs. 1 SektVO). Die Bekanntmachung erfolgt gegenüber dem Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union und erscheint dann im „TED“ (Tender Electronic Daily). Veröffentlichungspflichten gibt es darüber hinaus auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. So müssen Verfahren der Beschränkten Ausschreibung und der Verhandlungsvergabe (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) mit einem Mindestumsatz in Höhe von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer sowie Freihändige Vergaben mit einem Mindestumsatz in Höhe von 15.000,00 € ohne Umsatzsteuer veröffentlicht werden (vgl. § 30 UVgO, § 20 Abs. 3 VOB/A 2019). Der öffentliche Auftraggeber muss dann über einen Zeitraum von 3 bzw. 6 Monaten auf seiner Internetseite, auf von ihm genutzten Internetportalen für Ausschreibungen oder in seinem Beschaffer-Profil darüber informieren.

Statistik

Seit der Vergaberechtsform 2016 verpflichtet die Vergabestatistikverordnung die öffentlichen Auftraggeber zur Übermittlung von Daten zu den durchgeführten öffentlichen Ausschreibungen. Das gilt für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, wie auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte mit einem Auftragswert von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer. Die Daten sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen.

Vorhalten von Unterlagen

Die Unterlagen aus dem Vergabeverfahren sind außerdem mindestens noch 3 Jahre über das Ende des geschlossenen Vertrages hinaus aufzubewahren (vgl. § 8 Abs. 4 VgV; § 20 VOB/A-EU 2019; § 8 Abs. 3 SektVO; § 6 Abs. 2 UVgO).