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Rechtliche Aspekte bei BIM

Mit der IT-gestützten Methode Building Information Modeling (BIM) lassen sich Immobilien transparent planen, bauen und betreiben. Dafür müssen die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Projektabläufe, technischen Voraussetzungen sowie Ziele vertraglich bestimmt werden. Das geschieht derzeit noch für jedes Projekt individuell. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung fasst aber die VDI-Richtlinie 2552 den internationalen Stand der BIM-Standardisierungsprozesse für den deutschen Markt zusammen.

Generell übernimmt der Architekt nach wie vor die Planung, die Koordination und das Zusammenführen der spezifischen Teilplanungen. Die Fachplaner erstellen auf Basis des digitalen Architektenmodells ihre jeweiligen Modelle, für deren Inhalt sie auch weiterhin selbst verantwortlich sind. Die Planungstiefe orientiert sich jeweils am Zweck und dem zu erzielenden Werkerfolg. Neue Nutzungsarten des BIM-Modells sind ebenfalls vertraglich zu benennen: „Besondere Leistungen“ müssen gegebenenfalls separat versichert werden – Grundleistungen sind durch die üblichen Berufshaftpflichtversicherungen abgedeckt.

Mit dem BIM-Modell praxistauglich arbeiten

Alle Leistungen können über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet werden, denn sie sieht methodenneutrale, funktional beschriebene Leistungserfolge vor. Hilfe bietet beispielsweise der Leitfaden „BIM“ der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Zu beachten ist hier stets: Grundleistungen nach HOAI sind für den allgemeinen Werkerfolg notwendig. Werden sie mit BIM realisiert, so sind sie auch im Rahmen der festgelegten Sätze zu vergüten. Alle darüber hinausgehenden, zusätzlichen, BIM-spezifischen Leistungen können als „Besondere Leistungen“ frei vereinbart, definiert und honoriert werden. Das BIM-Management, die -Koordination und Service-Leistungen wie Visualisierungen eröffnen Planern und Auftraggebern neue Chancen.

Ferner müssen die Zugriffsrechte auf das Modell, die Datenhoheit, Vertraulichkeit und der Datenschutz geregelt sein, denn ein BIM-Modell fällt grundsätzlich – ebenso wie eine herkömmliche Planung – unter den urheberrechtlichen Werkschutz. Die kooperative BIM-Methode stärkt zudem die Miturheberschaft. In Abstimmung mit dem Planungsteam legt jeder Teilnehmer die Zugriffsmöglichkeiten für sein (Teil-)Modell selbst fest. Die Fachmodelle und das Koordinationsmodell befinden sich auf einer gemeinsam genutzten Datenplattform, durch die sich der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes mit konsistenten Daten begleitet werden kann. So zeigen beispielsweise automatische Kollisions- und Qualitätschecks frühzeitig (Planungs-)Mängel auf, um die Ausführung oder den Betrieb zu optimieren, was Haftungsfälle reduziert.

 

Digitales Planen und Bauen mit BIM

  • Welche Vorteile der Einsatz von BIM birgt
  • Produktneutralität vs. BIM
  • BIM im Vergaberecht
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BIM: Fazit und Vergaberecht

Die neuen Formen der Zusammenarbeit der Planungs- und Baubeteiligten können mit vorhandenen Mitteln rechtssicher eingegangen werden. In Übereinstimmung mit der europäischen Vergabe-Richtlinie sieht die deutsche Vergabeverordnung vor, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen kann. BIM-Leistungen können somit eingefordert und entsprechende BIM-bezogene Eignungs– und Zuschlagskriterien festgelegt werden – wobei das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung zu beachten ist.