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Neues Recht und Altvertrag

§ 132 GWB ist am 18.04.2016 in Kraft getreten, die geänderte VOB/A mit § 22 Mitte 2016 und die UVgO wird voraussichtlich um die Jahreswende 2017/2018 geltendes Recht werden. Doch was gilt für einen Auftrag, der vor dem Inkrafttreten geschlossen wurde und danach geändert werden soll? Die Antwort lautet: Es ist immer das Recht anzuwenden, das gerade gilt, es sei denn, in dem Änderungsgesetz gibt es eine anderslautende Übergangsregelung.

Schwellenwertvergaben

Nach § 186 Abs. 2 GWB werden zwar Vergabeverfahren, die vor dem 18.04.2016 begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen waren, nach altem Recht zu Ende geführt. § 132 GWB fällt allerdings nicht unter diese Übergangsregelung, weil eine Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ein abgeschlossenes Vergabeverfahren voraussetzt. Es ist deshalb unerheblich, wann der Vertrag geschlossen wurde, der dem zu ändernden Auftrag zugrunde liegt. Die Änderung eines Dienstleistungsauftrags mit mehrjähriger Laufzeit ist auch dann an § 132 GWB zu messen, wenn der Vertragsschluss in die Zeit vor dem 18.04.2016 fiel.

Gleiches gilt für einen Auftrag, der in einem Vergabeverfahren vergeben wurde, das noch unter die Übergangsregelung des § 186 Abs. 2 GWB fiel. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Auftragserteilung ein förmliches Vergabeverfahren vorausging. § 132 GWB ist auch anwendbar auf die Änderung eines Schwellenwertauftrags, der vor oder nach dem 18.04.2016 im Wege einer unzulässigen Direktvergabe vergeben wurde. Gleiches gilt für eine heute unter Teil 4 des GWB fallende Dienstleistungskonzession, die vor dem 18.04.2016 noch zulässigerweise vergaberechtsfrei vergeben wurde

Das bedeutet: § 132 GWB ist auf alle noch nicht beendeten Aufträge und Konzessionen anwendbar, die seit dem 18.04.2016 als Schwellenwertaufträge gelten. Unerheblich ist, wann sie erteilt wurden oder wie sie zustande kamen.

 

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Unterschwellenvergaben

Auch die VOB/A enthält keine Übergangsregelung. Somit ist § 22 VOB/A seit seinem Inkrafttreten auf jeden noch nicht beendeten Bauauftrag und auf jede noch nicht beendete Baukonzession (§ 23 VOB/A) im Unterschwellenbereich anwendbar, und zwar unabhängig von der Art oder des Zeitpunkt des Zustandekommens.

In der UVgO gibt es ebenfalls keine Übergangsregelung. Danach wäre § 47 UVgO grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung auf jeden noch nicht beendeten Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich anwendbar. Im Gegensatz zur VOB/A gilt die UVgO nicht für Konzession, d.h. eine Dienstleistungskonzession mit einem Auftragswert unter 5.225.000  € könnte unabhängig davon, wann sie vereinbart wurde, vergaberechtsfrei geändert werden. Vergabegesetze oder Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder, die die Anwendung der UVgO anordnen oder empfehlen, könnten allerdings abweichende Regelungen enthalten.