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Das neue Lieferkettengesetz: Herausforderung und Risiko in der öffentlichen Vergabe!

Sie werden als Bieter von einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen, da es zu Missständen bei Ihren Lieferanten gekommen ist? Diese Gefahr besteht durch das im Juni 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Kritische Berichte über die globalen Beschaffungsketten sowie Forderungen von Business-Kunden und der öffentlichen Hand führen dazu, dass Unternehmen mehr Transparenz in ihre Beschaffung bringen müssen. Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für eine nachhaltigere Wertschöpfungskette.

Konkret geht es um Tätigkeiten und Beschaffung vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das Ziel ist die Vermeidung massiver Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen.

Betroffen sind ab 2023 in Deutschland ansässige oder geschäftstätige Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern sowie ab 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.

Das Gesetz bezieht sich konkret auf internationale Pakte, im Besonderen auf Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu:

  • Zwangs- und Pflichtarbeit
  • Vereinigungsfreiheit/Vereinigungsrecht
  • Kollektivverhandlungen
  • Gleichheit des Entgelts für gleichwertige Arbeit (Männer und Frauen)
  • Abschaffung der Zwangsarbeit
  • Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  • Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
  • Verbot und Maßnahmen zur Beseitigung schlimmster Formen der Kinderarbeit

Zu Umweltthemen bezieht sich das Gesetz auf diese Abkommen:

  • Minimata-Übereinkommen (Quecksilber)
  • Stockholm-Übereinkommen (POPs – persistent organische Schadstoffe)
  • Basler Übereinkommen (Abfallverbringung)

Mit Nachhaltigkeit zum Erfolg bei öffentlichen Ausschreibungen

  • Gute Gründe für Nachhaltigkeit
  • Nachhaltige Beschaffung im Vergaberecht
  • Nachhaltigkeitskriterien im Vergabeprozess verschiedener Produktkategorien
  • Strategien und Maßnahmen
Hier geht’s zum Ratgeber

 

Das fordert das neue Gesetz im Einzelnen

Unternehmen müssen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Konkret haben Betriebe diese neun Sorgfaltspflichten:

  1. Einrichten eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, das es ermöglicht, „menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen … vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren …“ 
  2. Festlegen, wer intern dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen (z. B. Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten)
  3. Ermitteln potenzieller und tatsächlicher Risikofelder im Bereich Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in Bezug auf Produkte, Lieferanten und Prozesse
  4. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie
  5. Verankern angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und der Lieferkette – bei entsprechenden Risiken
  6. Ergreifen von angemessenen Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen
  7. Einrichten eines Beschwerdeverfahrens für Hinweisgeber
  8. Erfüllung dieser Pflichten auch bei indirekten Vorlieferanten, wenn Ihrem Unternehmen Verstöße bekanntwerden
  9. Fortlaufende Dokumentation und jährliche Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht können Zwangs-und Bußgelder bis zu einer Höhe von 8 Mio. Euro bzw. 2% des Jahresumsatzes verhängt werden.

Das besondere Gefahr für Ihre Angebotserstellung

Bei einem rechtskräftig festgestellter Verstoß Ihres Unternehmens und einer Geldbuße von min. 175.000 Euro droht der Ausschluss von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dientsleistungsauftrags in der öffentlichen Beschaffung. Das kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder bis zur nachgewiesenen Selbtsreinigung und der Lösung aus dem Wettbewerbsregister auf Antrag gelten.