Die Inhalte der EEE

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll der vorläufigen Nachweisführung zur Eignung von Unternehmen dienen. Nach dem Verständnis des europäischen Gesetzgebers soll der öffentliche Auftraggeber die in der EEE zu machenden Angaben entweder in der Veröffentlichung oder in den Vergabeunterlagen genau bezeichnen. Als Vereinfachung für die Unternehmen kann er die EEE mit dem in Teil 1 genannten Webdienst befüllen und den Unternehmen zur Verfügung stellen.

EEE Umsetzung in Deutschland

In Deutschland ist das Instrument der Einheitliche Europäische Eigenerklärung zwar zugelassen, jedoch ist diese vom öffentlichen Auftraggeber nur zu akzeptieren. Nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers muss der öffentliche Auftraggeber die EEE grundsätzlich auch nicht zur Verfügung stellen. Dies bedeutet jedoch, dass die öffentliche Auftraggeber die vom Unternehmen verlangten Erklärungen/Nachweise so genau bezeichnen müssen, dass die Unternehmen auch in die Lage versetzt werden, die EEE ausfüllen zu können. Leider kann der besagte Webdienst der Europäischen Kommission nur von öffentliche Auftraggeber genutzt werden. In Deutschland sind keine Dienste bekannt, die die EEE als ausfüllbares Dokument anbieten. Somit bleibt den Unternehmen momentan nichts anderes übrig, als die in der Verordnung der Kommission vom 05.01.2016 enthaltene EEE handschriftlich auszufüllen und ggf. eingescannt mit einem digitalen Angebot oder Teilnahmeantrag einzureichen.

 

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Präqualifizierung, Bietergemeinschaft, Nachunternehmer

Neben allgemeinen Angaben zum Vergabeverfahren werden auch Angaben zu einer möglichen Präqualifizierung abgefragt. Sofern diese vorliegt und über die dort hinterlegten Erklärungen/Nachweise hinaus keine weiteren Erklärungen/Nachweise einzureichen sind, genügt in der EEE ein Hinweis auf die bestehende Registrierung aus. Dies wird jedoch eher selten vorkommen, da die vom öffentliche Auftraggeber verlangten Erklärungen über den Inhalt einer Präqualifizierungsdatenbank hinausgehen.

Sofern ein Unternehmen den Auftrag nicht alleine ausführen kann, bestehen für ihn – sofern keine losweise Vergabe durch den öffentliche Auftraggeber vorgesehen ist – verschiedene Möglichkeiten: Bewerber-/Bietergemeinschaft, Unterauftragsverhältnis oder Eignungsleihe. In allen Fällen möchte der öffentliche Auftraggeber weitergehende Informationen über die Art der Beziehung, vertretungs- berechtigte Personen, Übertragung von Kapazitäten, Name und Anschrift anderer Wirtschaftsteilnehmer. In den Fällen der Bietergemeinschaft und der Eignungsleihe wird die EEE ggf. mehrfach auszufüllen sein, da bestimmte Eignungskriterien von verschiedenen Unternehmen erfüllt werden.

Die gute alte Zuverlässigkeit

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist für Auftragsvergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes entfallen. Stattdessen werden zwingende und optionale Ausschlusstatbestände vorgegeben, weil bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes die ordnungsgemäße Gewähr der Leistungsausführung in Frage gestellt ist. Hierzu gehören u. a. rechtskräftige Verurteilungen, Insolvenzverfahren, nicht gezahlte Steuern und Sozialabgaben, berufliches Fehlverhalten, Schlechtleistung aus früheren Aufträgen. In der EEE sind hierzu Angaben von den Unternehmen verlangt. Auch etwaige Selbstreinigungsmaßnahmen, die eben nicht zu einem Ausschluss führen sollen, können angegeben werden.

Fachkunde und Leistungsfähigkeit

Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmte Eignungskriterien festlegen, die vom Unternehmen zu erfüllen sind. Hierzu gehören die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Hierfür verlangt er Nachweise/Eigenerklärungen, die in den gesetzlichen Regelwerken in Auswahlkatalogen vorgegeben sind. Die in der Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu machenden Eintragungen wären für die Unternehmen einfach, wenn sie eine vom öffentlichen Auftraggeber befüllte EEE zur Verfügung gestellt bekommen. Dies wird aber in Deutschland eher nicht der Fall sein. Daher müssen die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Eignungskriterien und die hieran geknüpften Belege ganz genau verstanden und den in der EEE zu machenden Angaben zugeordnet werden.

Fazit

Leider ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Vereinfachung nicht eintreten wird, wenn nicht der öffentliche Auftraggeber die EEE zur Verfügung stellt. Und hierzu besteht keine Verpflichtung. Es bleibt zu hoffen, dass die öffentlichen Auftraggeber die zu fordernden Angaben so genau beschreiben, dass eine Zuordnung für die Unternehmen in der Einheitliche Europäische Eigenerklärung einfach ist.