© iStockphoto.com/mediaphotos

Motivation: Geschenke für die Mitarbeiter

Um Mitarbeiter anzuspornen, das Beste aus sich herauszuholen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine wäre die Übergabe von kleinen Geschenken. Denn welcher Mitarbeiter freut sich nicht, wenn der Chef zum Geburtstag mit einem bunten Blumenstrauß vor der Bürotür steht. Die Motivation wandelt sich jedoch schnell in Frustration, wenn der Arbeitnehmer vom Finanzamt dafür zur Kasse gebeten wird, denn pauschal gesehen sind alle Zuwendungen durch die Firma an den Mitarbeiter Teil des Arbeitslohns und müssen demnach versteuert werden. Seit diesem Jahr stehen dafür dem Arbeitgeber aber größere finanzielle Rahmenbedingungen zur Verfügung und er kann seinen Mitarbeitern steuerfreie Geschenke bis 60 Euro zukommen lassen. Noch bis zum 31. Dezember 2014 waren es nur 40 Euro.

Schenken zu besonderen Anlässen

Es gibt im Leben eines Mitarbeiters besondere Anlässe, bei denen er sich über ein Geschenk der Firma sicher freuen würde. Da wäre zum einen der runde Geburtstag des Mitarbeiters, Jubiläum der Betriebszugehörigkeit, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Als Geschenken eignen sich neben dem Blumenstrauß, der nach einer Woche spätestens verblüht ist, auch andere Dinge mit einem Wert bis zu 60 Euro. Bücher, ein Spezialitätenkorb, Veranstaltungskarten und vieles mehr zaubern ein Lächeln in das Gesicht des Mitarbeiters.

Gutscheine können auch erfreuen

Anstatt des zu versteuernden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld freuen sich Mitarbeiter auch über Gutscheinkarten. Diese können monatlich steuerfrei bis 44 Euro aufgeladen werden. Diese Guthabenkarten kann der Mitarbeiter in vielen Restaurants, Tankstellen, Supermärkten oder anderen Geschäften einsetzen. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet die 44 Euro monatlich „auf den Kopf zu hauen“, sondern kann das Geld sparen und für eine größere Investition nutzen. Eine Auszahlung kann der Mitarbeiter vom eigenen Unternehmen jedoch nicht verlangen. Wird ein Gutschein zu einem besonderen Anlass, etwa zum runden Geburtstag, an den Mitarbeiter übergeben, erhöht sich in diesem Monat der steuerfreie Betrag auf 60 Euro.

Massagen als freiwillige soziale Leistungen

Unter dem sperrigen Begriff „freiwillige soziale Leistungen“ fallen Leistungen, die laut Gesetzgeber dem überwiegend betrieblichen Interesse angehören. Diese sind nicht Teil des Arbeitslohn und damit auch nicht steuerbar. Neben Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Firmenfeiern können dies zum Beispiel auch die Anlage eines Erholungsraums oder Massagen sein, wenn sie spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, etwa langes Sitzen im Bürostuhl, vorbeugen sollen.