© Rawpixel.com - stock.adobe.com

Verbindliche Nutzung von BIM?

Building Information Modelling könnte nicht nur Vorteile bringen. Für Planungsbüros stehen in der Zukunft mögliche Veränderungen an. Zwei Optionen sind dabei denkbar. Zum einen könnte sich der Markt der Planungsbüros verkleinern, indem sich größere Planungsbüros durch Investitionen im Bereich BIM-Technologie und durch den Einsatz entsprechend geschulten Fachpersonals bevorzugt durchsetzen. Möglich ist hingegen auch, dass sich gerade spezialisierte kleine Planungsteams durchsetzen werden. Die Weiterbildung im Bereich BIM sowie deren Nutzung sollte in den Planungsbüros spätestens jetzt zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Es ist fraglich, ob die Wahrung der Interessen des Mittelstandes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 97 Abs. 3 GWB hiervon beeinträchtigt wird. Ziel der Gesetzgebung ist es, mittelständischen Unternehmen die Bewerbung um öffentliche Aufträge zu ermöglichen, jedoch unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit und zur bestmöglichen Ausführung der Leistung.

 

Digitales Planen und Bauen mit BIM

  • Welche Vorteile der Einsatz von BIM birgt
  • Produktneutralität vs. BIM
  • BIM im Vergaberecht
Hier geht’s zum Ratgeber

Verpflichtende Nutzung von BIM bei Ausschreibungen?

Kann die Nutzung von BIM im Rahmen der Ausschreibung verbindlich vorgegeben werden? Sofern sich der Beschaffungsbedarf unter Nutzung der BIM-Systematik in wirtschaftlicher Weise realisieren lässt, bleibt es dem Auftraggeber vergaberechtlich unbenommen, die Nutzung von BIM zur verbindlichen Vorrausetzung zu erheben. Eine Verpflichtung hierauf soll in beschränktem Umfang in Deutschland zunächst (lediglich) für Verkehrsinfrastrukturprojekte des Bundes wie Autobahn- und Autobahnbrückenbau ab dem Jahr 2020 erfolgen.

Eine Generalplanervergabe verstößt gegen den Wortlaut und den Sinn des § 97 Abs. 3 GWB und wäre ohne entsprechende Änderung des Vergaberechts nicht zulässig. Die VOB/A steht der Nutzung von BIM nicht entgegen. Lediglich gilt es, die verschiedenen Anforderungen an die Vergabe auch in Bezug auf BIM einzuhalten. Dies betrifft beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 7 Absatz 8 VOB/A und entsprechend § 31 Absatz 6 der Vergabeverordnung, welche die Vorgabe spezieller Kriterien und Produktbeschreibungen bzw. Spezifikationen verbieten und daher die Zulässigkeit gleichwertiger Produkte vorschreiben.

Dieser Grundsatz ist immer dann zu beachten, wenn in der frühzeitigen, detaillierten Planung nach der BIM-Methodik bestimmte Spezifikationen für die Verwendung des digitalen Gebäudemodells genutzt werden. Die Vereinbarung der VOB/B, welche für private Bauherren frei vereinbar, für die öffentliche Hand jedoch zwingend anzuwenden ist, ist durchweg BIM-konform. Lediglich an der Schnittstelle der (rechtzeitigen) Übergabe der Ausführungsunterlagen an die Auftragnehmer ergibt sich möglicherweise die Notwendigkeit zur Ergänzung des § 3 VOB/B, um die papierlosen Übergabe auf das digitale Gebäudemodell an alle am Bau Beteiligten zu ermöglichen.