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Service, Nachrichten
14.07.2017, Hamburg

Änderung HmbVgG

In Hamburg steht eine Änderung des Vergabegesetzes bevor. Die Bürgerschaft wurde gebeten, den Entwurf zu beschließen.

Unterdessen liegt der Entwurf bereits beim Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Medien der Bürgerschaft. Ziel des Entwurfes ist es, das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG) dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz anzupassen und auch die UVgO zu berücksichtigen. Weitere Anpassungen werden in den Bereichen vergaberechtlicher Mindestlohn, soziale und ökologische Beschaffung vorgenommen.

Einige geplante Änderungen:

  • Auch bei freiberuflichen Leistungen soll die Tariftreueerklärung und Mindestlohn (§3 HmbVgG) Bestandteil werden.
  • Bei Unterschwellenvergaben im Baubereich soll der 1. Abschnitt der VOB/A und für Liefer- und Dienstleistungen die UVgO angewandt werden.
  • Entgegen der UVgO sollen in Hamburg die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation (eVergabe), zur Aufbewahrung und Öffnung von Teilnahmeanträgen und Angeboten erst ab bestimmten Wertgrenzen gelten.
  • Sektorenauftraggeber können nach § 100 GWB im Übrigen für Bauvergaben auf Bestimmungen der VOB/A und für den Liefer- und Leistungsbereich auf die UVgO zurückgreifen, soweit diese Bestimmungen für sie weniger einschränkende Regelungen im Vergleich zur Sektorenverordnung enthalten. Dies gilt z.B. für die von Auftraggebern einzuhaltenden Fristen bei Vergabeverfahren, Anforderungen an Bekanntmachungen sowie hinsichtlich der Möglichkeit, als Vergabeart eine Beschränkte Ausschreibung ohne einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb zu wählen.
  • Wird die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht, gilt auch bei Einsatz von Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat die Pflicht zur Selbstverpflichtung, den Mitarbeitern ein Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen.
  • Bei Lieferleistungen sollen vorrangig jene Produkte beschafft werden, die fair gehandelt werden (sofern vorhanden und wirtschaftlich vertretbar). Als Nachweis können Gütezeichen, Zertifizierung, Eigenerklärung, etc. erbracht werden.
  • Die Nutzung des Unternehmerverzeichnisses soll aufgehoben werden und an dessen Stelle sollen bereits etablierte Präqualifizierungssysteme treten.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 7/17

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