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Service, Nachrichten
04.11.2014, Schleswig-Holstein

Anwendungshinweise zum TTG

Zum Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein hat das Wirtschaftsminissterium Anwendungshinweise veröffentlicht.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C 549/13 vom 18.09.2014 zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der vergaberechtliche Mindestlohn nicht auf Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden darf, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen.

Zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (TTG SH) empfiehlt das Wirtschaftsministerium deshalb folgendes:

Je nach Auftragsgegenstand sollten die Auftraggeber die entsprechende Beschränkung der Anwendung des TTG in den Vergabeunterlagen bzw. in der Bekanntmachung kenntlich machen.

Für laufende Vergabeverfahren wird empfohlen, allen Bietern folgenden Hinweis zu erteilen:

„Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (TTG) hinsichtlich der Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns von 9,18 Euro/Std. nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland tätig sind und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland erbringen.“

Von der Erteilung dieses Hinweises kann die Vergabestelle absehen, wenn beim konkreten Auftragsgegenstand die Dienstleistungserbringung im EU-Ausland auszuschließen ist.

Es wird empfohlen, in künftigen Vergabeverfahren den entsprechenden Hinweis in das Formblatt 2 aufzunehmen.

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