Das Land Berlin hat zum 01.04.20 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen eingeführt. Damit verbunden ist die verpflichtende Einführung der elektronischen Auftragsvergabe für die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb einer geschätzten Auftragssumme von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wie z. B. Homeoffice für zahlreiche Mitarbeiter führen aber zu einer erschwerten Nutzung des vollelektronischen Verfahrens.
Aus diesem Grund können abweichend von Nr. 8 AV § 55 LHO bis zum 30.06.2020 Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zu dem EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB wie bisher papiergestützt durchgeführt werden. Diese Regelung gilt befristet für alle bis zum 30.06.2020 begonnen Vergabeverfahren.