Damit die Beschaffer in Brandenburg Vergaben auch nach der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) einheitlich und richtig durchführen, hat das Wirtschaftsministerium einige Punkte klargestellt:
- Bei Direktaufträgen besteht keine Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
- Es ist auch nicht nötig, Direktaufträge an die Vergabestatistik zu melden.
- Die Frauenförderung findet auf Direktaufträge keine Anwendung.
- Ebenso wenig greifen das Mittelstandsförderungsgesetz und das Gebot der Fach- und Teillosbildung. Es stehe den Vergabestellen aber frei, kleine und mittlere Unternehmen an Direktaufträgen zu beteiligen.
- Die Binnenmarktrelevanz muss jedoch geprüft werden. Sollte diese vorliegen, muss der Auftrag bekanntgemacht und ein Wettbewerb hergestellt werden.
Das Ministerium weist darauf hin, dass auch unterhalb der nun sehr hohen Wertgrenzen mit formalisierten Vergaben gearbeitet werden kann – zur „Stärkung eines langfristig funktionierenden Preis- und Leistungswettbewerbs.“
Quellen:

