Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge bringt für Architekten und Ingenieure wichtige Änderungen mit sich. Nach einer Analyse der Bundesarchitektenkammer (BAK) betrifft dies vor allem drei Punkte: Der Grundsatz der Losvergabe bleibt zwar bestehen, erhält aber neue Ausnahmen bei Infrastrukturprojekten. Gleichzeitig bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen sowie strengere Vorgaben für verhältnismäßige Eignungskriterien.
Am 1. Juli ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. Die Bundesarchitektenkammer analysiert die Folgen für die gesamte Planungsbranche.
Besonders drei Kernbereiche stehen bei Architekten und Ingenieuren im Fokus:
- Die Ausnahmen bei der mittelstandsfreundlichen Losaufteilung
- Die Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen an Bieter
- Die Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Auftragswertes
Neue Ausnahmen bei der Losvergabe
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt im Gesetz prinzipiell verankert. Allerdings gibt es nun erweiterte Ausnahmen für spezifische Bereiche wie Verkehrsprojekte.
Dass diese Ausnahmen eng begrenzt blieben, ist der Einsatz berufsständischer Vertretungen. Dennoch sorgen sich viele Planer vor einer schleichenden Ausdehnung der Gesamtvergabe. Eine solche Entwicklung könnte mittelständischen Büros den Zugang zu Aufträgen erschweren.
Faire Eignungskriterien für Bieter
Positiv bewertet die Architektenkammer die Regelungen zu den Eignungskriterien. Anforderungen an Bieter müssen stets verhältnismäßig bleiben.
Das Gesetz stärkt dieses Prinzip im Vergabeverfahren nun noch einmal ausdrücklich. Öffentliche Auftraggeber müssen Eignungsanforderungen jetzt direkt auf den konkreten Auftragsgegenstand beziehen. Das schützt Planungsbüros vor überzogenen bürokratischen Hürden bei einer Ausschreibung.
Klarheit bei der Wertberechnung
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Ermittlung des Auftragswertes. Für die Auftragswertberechnung von Planungsleistungen schafft das Gesetz neue Klarheit.
Vergabestellen und Planer erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Schätzung der Honorare. Das verhindert Missverständnisse vor dem Start des eigentlichen Verfahrens.
Praxistipp für Planungsbüros
So sichern Sie Ihre Teilnahme: Achten Sie bei neuen Ausschreibungen genau auf die geforderten Eignungsnachweise. Prüfen Sie, ob diese einen sachlichen Bezug zum Projekt aufweisen. Sollte eine Vergabestelle eine Gesamtvergabe ohne ausreichende Begründung wählen, rügen Sie diesen Punkt frühzeitig.
FAQ
Welche Auswirkungen hat das Vergabebeschleunigungsgesetz auf die Losvergabe?
Der Grundsatz der Losvergabe bleibt bestehen, es gibt jedoch neue Ausnahmen wie etwa bei Verkehrsprojekten. Planer befürchten eine schleichende Ausdehnung der Gesamtvergabe.
Was ändert sich bei den Eignungskriterien für Planer und Bieter?
Eignungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und zwingend einen direkten Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand aufweisen. Das schützt Bieter vor überzogenen Hürden.
Wie wirkt sich das Gesetz auf die Auftragswertberechnung aus?
Das Gesetz sorgt für neue rechtliche Klarheit bei der Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen und erhöht somit die Rechtssicherheit im Vergabeverfahren.

Quellen:
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge bringt für Architekten und Ingenieure wichtige Änderungen mit sich. Nach einer Analyse der Bundesarchitektenkammer (BAK) betrifft dies vor allem drei Punkte: Der Grundsatz der Losvergabe bleibt zwar bestehen, erhält aber neue Ausnahmen bei Infrastrukturprojekten. Gleichzeitig bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen sowie strengere Vorgaben für verhältnismäßige Eignungskriterien.
Am 1. Juli ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. Die Bundesarchitektenkammer analysiert die Folgen für die gesamte Planungsbranche.
Besonders drei Kernbereiche stehen bei Architekten und Ingenieuren im Fokus:
- Die Ausnahmen bei der mittelstandsfreundlichen Losaufteilung
- Die Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen an Bieter
- Die Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Auftragswertes
Neue Ausnahmen bei der Losvergabe
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt im Gesetz prinzipiell verankert. Allerdings gibt es nun erweiterte Ausnahmen für spezifische Bereiche wie Verkehrsprojekte.
Dass diese Ausnahmen eng begrenzt blieben, ist der Einsatz berufsständischer Vertretungen. Dennoch sorgen sich viele Planer vor einer schleichenden Ausdehnung der Gesamtvergabe. Eine solche Entwicklung könnte mittelständischen Büros den Zugang zu Aufträgen erschweren.
Faire Eignungskriterien für Bieter
Positiv bewertet die Architektenkammer die Regelungen zu den Eignungskriterien. Anforderungen an Bieter müssen stets verhältnismäßig bleiben.
Das Gesetz stärkt dieses Prinzip im Vergabeverfahren nun noch einmal ausdrücklich. Öffentliche Auftraggeber müssen Eignungsanforderungen jetzt direkt auf den konkreten Auftragsgegenstand beziehen. Das schützt Planungsbüros vor überzogenen bürokratischen Hürden bei einer Ausschreibung.
Klarheit bei der Wertberechnung
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Ermittlung des Auftragswertes. Für die Auftragswertberechnung von Planungsleistungen schafft das Gesetz neue Klarheit.
Vergabestellen und Planer erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Schätzung der Honorare. Das verhindert Missverständnisse vor dem Start des eigentlichen Verfahrens.
Praxistipp für Planungsbüros
So sichern Sie Ihre Teilnahme: Achten Sie bei neuen Ausschreibungen genau auf die geforderten Eignungsnachweise. Prüfen Sie, ob diese einen sachlichen Bezug zum Projekt aufweisen. Sollte eine Vergabestelle eine Gesamtvergabe ohne ausreichende Begründung wählen, rügen Sie diesen Punkt frühzeitig.
FAQ
Welche Auswirkungen hat das Vergabebeschleunigungsgesetz auf die Losvergabe?
Der Grundsatz der Losvergabe bleibt bestehen, es gibt jedoch neue Ausnahmen wie etwa bei Verkehrsprojekten. Planer befürchten eine schleichende Ausdehnung der Gesamtvergabe.
Was ändert sich bei den Eignungskriterien für Planer und Bieter?
Eignungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und zwingend einen direkten Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand aufweisen. Das schützt Bieter vor überzogenen Hürden.
Wie wirkt sich das Gesetz auf die Auftragswertberechnung aus?
Das Gesetz sorgt für neue rechtliche Klarheit bei der Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen und erhöht somit die Rechtssicherheit im Vergabeverfahren.
Quellen:

