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Service, Nachrichten
10.01.2014, Deutschland

Die HOAI 2013 in der Abrechnung

Bisher konnte der Architekt die Planung für Gebäude und Innenräume getrennt voneinander abrechen. Mit der HOAI 2013 ist alles anders.

In vielen Fällen wird der Architekt neben der klassischen Planung für die Gebäudehülle gleichzeitig mit Planungen für die Innenräume beauftragt. Bisher konnte der Planer das Honorar für beide Leistungen getrennt voneinander berechnen. Die Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI, hat daran nicht festgehalten und sieht völlig neue Abrechnungsmodalitäten für diese Form der „Planung aus einer Hand“ vor.

Die Abrechnung in der HOAI 2013

Die HOAI in ihrer alten Fassung nannte den Innenausbau eines Gebäudes „Raumbildenden Ausbau“. Diesen etwas sperrigen Begriff hat die neue HOAI ersetzt durch das Wort „Innenräume“. Viel gravierender sind jedoch die Änderungen im Rahmen der Abrechnung, wenn der Architekt sowohl Hülle als auch gestalterischen Inhalt eines Gebäudes plant. Bis vor kurzem konnte der Architekt – jedenfalls theoretisch – für beide Planungen ein gesondertes Honorar verlangen und seinem Auftraggeber zwei getrennte Rechnungen stellen. Eine Berücksichtigung des Umstands, dass beide Planungen das gleiche Objekt betreffen und im laienhaften Verständnis möglicherweise sogar zusammengehören, gab es bei den Vorschriften der Honorarordnung nicht.

Das hat sich durch die neue HOAI für Verträge nach dem 16. Juli 2013 grundlegend geändert. Bekommt danach der Architekt einen Auftrag für die Planung von Innenräumen eines Gebäudes, für das er auch die klassische Konstruktionsplanung übernommen hat, kann er für die Innenraumplanung kein eigenständiges Honorar berechnen. Nach den aktuell gültigen Regelungen sollen vielmehr die Leistungen der Innenraumplanung bei Berechnung des Honorars für die Gebäudeplanung berücksichtigt werden. Wird dies nicht beachtet, droht eine Unterschreitung des Honorarmindestsatzes mit der Folge, dass die gesamte Honorarvereinbarung unwirksam ist. Zu der Frage, wie die Berücksichtigung der Innenraumplanung erfolgen muss, äußert sich die HOAI zwar in Grundzügen.

Details und Einzelfragen bleiben aber offen. Um dieser Rechtsunsicherheit vorzubeugen, sollten der Architekt und sein Auftraggeber vorab vereinbaren, in welchem Rahmen die Planung für die Innenräume bei den übrigen Leistungen berücksichtigt werden sollen. Wie die Regeln der neuen HOAI diesbezüglich im Einzelnen auszulegen sind, werden letztendlich – wieder einmal – Gerichte entscheiden müssen. Bis dahin besteht jedoch durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Möglichkeit, ein einvernehmliches Verständnis über die Honorarberechnung zu schaffen. Bereits dies kann Streit und den Weg zum Gericht vermeiden.

Das Fazit des Rechtsanwalts

Die HOAI von 2013 hat nicht nur den Begriff „Raumbildenden Ausbau“ durch den Begriff „Innenräume“ ersetzt. Bei der gleichzeitigen Planung von Gebäudehülle und gestalterischem Inhalt sieht § 37 Abs. 2 HOAI neue Regelungen für die Berechnung des Honorars vor. Daneben gibt es nun zum Beispiel auch Vorschriften, wie das Honorar bei Leistungsänderungen berechnet werden soll. Diese neuen Regelungen müssen beachtet werden, um eine mögliche Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zu vermeiden.

Quelle: RA Ulrich Eix, Menold + Bezler

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