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Service, Nachrichten
20.02.2014, Baden-Württemberg

Erweiterte Informationen zum LTMG

Das Land Baden-Württemberg hat die Informationen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) erweitert.

Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) regelt in Baden-Württemberg die öffentliche Auftragsvergabe mit. So dürfen öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgeben.

Auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe kann man Muster der Verpflichtungserklärungen, der besonderen Vertragsbedingungen sowie ein Merkblatt abrufen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt die Anwendung der bereitgestellten Mustererklärungen. Im Bereich Verkehr gilt zudem, dass Unternehmen, die sich in Baden-Württemberg um öffentliche Aufträge bewerben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein in einem der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge festgelegtes Entgelt zahlen müssen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen diese Tarifverträge in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags benennen. Die Tarifverträge sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu finden. Ebenso die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über das Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene vom 6. November 2013 (Az.: 43-5620.13).

Die Musterdokumente und Tarifverträge finden Sie auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Quelle: Infobrief Aktuelles Auftragswesen, Februar 2014

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