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Service, Nachrichten
09.03.2017, Deutschland

Geplantes Wettbewerbsregister

Das BMWi hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters vorgelegt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) vorgelegt. Das Wettbewerbsregister soll zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen beitragen.

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren. Die Einrichtung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu wettbewerbsrelevanten Straftaten gekommen ist und schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Prüfung von Ausschlussgründen.

Wann erfolgt eine Eintragung?

Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Abfrage des Gewerbezentralregisters ersetzen.

Wie kommt man als Unternehmen da wieder raus?

Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) soll laut Referentenentwurf eingetragene Unternehmen aus dem Register gelöscht werden. Zudem haben Unternehmen die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Wenn die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen sich erfolgreich selbstgereinigt hat, wird die Eintragung gelöscht. In diesem Fall sind die Vergabestellen an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden und dürfen das Unternehmen nicht mehr ausschließen. Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten geltend machen.

Den Referentenentwurf finden Sie auf den Internetseiten des BMWi.

Mehr zum Thema Selbstreinigung lesen Sie in unserem Blog.

Quelle: BMWi

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