Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Mindest- und Höchstsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) haben sich die Fachvertretungen Gedanken über die Vergabe von Planungsleistungen gemacht. Der EuGH hatte 2019 befunden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen.
Bekannte Honorarsätze weiter ansetzen
Da das Gericht grundsätzlich nicht die Höhe der Sätze beanstandet hatte, empfehlen die Bundesingenieurkammer (BIngK) und die Bundesarchitektenkammer öffentlichen Auftraggebern, bei einer Auftragswertberechnung weiterhin die bekannten Sätze zugrunde zu legen. Der Unterschied ist allerdings, dass nun Angebote nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen, nur weil sie darunter liegen.
Die weiteren Empfehlungen der Fachvertretungen betreffen unter anderem das Prinzip des Leistungswettbewerbs, wonach das Zuschlagskriterium die Qualität einer Lösung und nicht der Preis sein sollte, sowie Planungswettbewerbe, Mindestanforderungen, Losverfahren und die Gewichtung der Zuschlagskriterien.