Nachprüfungen in Rheinland-Pfalz jetzt früher im Vergabeprozess möglich
Nach einer Evaluation der geltenden Verordnung hat Rheinland-Pfalz seine Regelungen für Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich angepasst. Gleichzeitig wurden neue Mustervorlagen erstellt.
Seit Juni 2021 ist in Rheinland-Pfalz eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren auch unterhalb der EU-Schwellenwerte möglich (Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen – NachprV). Und weil das neu war, hat das Land damals festgelegt, dass die Regelungen zu überprüfen sind. Die Evaluation von 2023 hat nun einige Änderungen in der Nachprüfungsverordnung nach sich gezogen – und auch Mustervorlagen wurden entsprechend angepasst.
Wichtigste Neuerung: Ein Bieter oder Bewerber kann nun schon vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen. Er muss das Verfahren zuvor beim Auftraggeber gerügt haben, und dieser Rüge darf nicht abgeholfen worden sein. „Die neue Bestimmung führt somit zu einer zeitlich deutlich früheren Klärung von möglichen Vergaberechtsverletzungen“, heißt es in dem Rundschreiben des Landes-Wirtschaftsministeriums zu der Thematik. Vorgesehen ist nunmehr ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Nachprüfung, wenn ein Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber aufgehoben wurde.
Quellen: