Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) in Kraft
Am 11. April wurde die neue SHVgVO veröffentlicht. Sie gilt rückwirkend zum 1. April 2019 und regelt u.a. die Wertgrenzen.
Nachdem das Schleswig–Holsteinischen Vergabegesetz (VGSH) am 01. April 2019 in Kraft trat, ist nun auch die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) bekannt gegeben worden. Sie wurde am 11.04.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und gilt rückwirkend zum 01.04.2019. Neben den Ausnahmen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird auch die neue VOB/A Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19.02.2019 für verbindlich erklärt.
SHVgVO regelt Wertgrenzen
Für öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte legt die SHVgVO die Wertgrenzen fest. Bei Verfahren nach der UVgO müssen folgende Wertgrenzen beachtet werden, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
- beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
- Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro
Bei Bauausschreibungen nach VOB/A gelten folgende Wertgrenzen:
- beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
- ab Erreichen des Gesamtauftragswertes bis 1.000.000 Euro ist eine beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 Euro
- freihändige Vergabe bis Gesamtauftragswert von 100.000 Euro sowie für jedes Fachlos bis Einzelauftragswert von 50.000 Euro
Für Bauleistung zu Wohnzwecken erlaubt die neue VOB/A Abschnitt 1 bis zum 31.12.2021 eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 Euro.
Neu: Bis 7 Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags muss eine Vorabinformation an die nicht berücksichtigten Bieter bei einen Einzelauftragswert über 50.000 Euro erfolgen.
Quelle: Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein