In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, waren zur Förderung des Wohnungsbaus die Wertgrenzen befristet angehoben worden. Doch diese Ausnahmen gelten seit dem 1. Januar nicht mehr. Der Wohnungsbau und die Sanierung im Bestand sind nicht mehr privilegiert. Es gilt nun wieder der Paragraf 3a der VOB/A wie niedergeschrieben.
Vorübergehend war es möglich gewesen, zu Wohnzwecken eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro (netto) durchzuführen oder bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro den Weg der freihändigen Vergabe zu wählen.
Diese Vereinfachung war Teil eines Maßnahmen-Pakets, mit denen die Bundesregierung die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umsetzen und die Vergaberegelungen in diesem Bereich vereinfachen wollte. Ziel war es, den Wohnungsbau zu beschleunigen.