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Service, Nachrichten
18.10.2013, Deutschland

Zu großzügig ausgelegt?

Das BMWi veröffentlichte ein Rundschreiben zur Ausnahmeregelung von eu-weiten Bekanntmachungen.

Nach intensiven Gesprächen mit der EU-Kommission versandte das BMWi ein Rundschreiben zu den Ausnahmeregelungen, wann aus dringlichen Gründen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erlaubt sind. Teil der Erörterung mit der EU-Kommission war die Frage, ob die Regelungen bisher zu großzügig eingesetzt wurden. Der Rahmen, der eine Ausnahme von der eu-weiten Bekanntmachungspflicht erlaubt, ist eng gesteckt und folgende drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen:

  • Ein unvorhergesehenes Ereignis liegt vor
  • Dringliche und zwingende Gründe sind gegeben, die eine Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen
  • Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Dringlichkeit muss bestehen

Die Unvorhersehbarkeit als Voraussetzung

Nach dem Rundschreiben gilt ein Ereignis dann als unvorhersehbar, wenn diese „nichts mit dem üblichen wirtschaftlichen oder sozialen Leben zu tun haben“. Maßstab für diese Unvorhersehbarkeit ist die Sorgfaltspflicht. „Nur Umstände, mit denen bei der Planung unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht gerechnet werden konnte, sind erfasst“. Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit ist dann nicht erfüllt, wenn „der Beschaffungsbedarf die Folge einer Nicht- oder Schlechtleistung eines Vertragspartners ist, und dem durch rechtzeitige Aufnahme von Vertragsstrafen oder Streitschlichtungsmechanismen hätte begegnet werden können“.

Die Dringlichkeit als Voraussetzung

Die Dringlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn unaufschiebbare Ereignisse auftreten, die nicht vom Auftraggeber verursacht wurden und „bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung droht, etwa durch einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Schaden“. Sollte es trotz Einhalten der Bekanntmachungsfristen zu geringen Verzögerungen kommen, jedoch keine gravierenden Bedrohungen daraus resultieren, ist die Dringlichkeitsvoraussetzung für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht erfüllt. Zudem „darf der Auftraggeber die Dringlichkeit nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführt haben“. Mit bloßen wirtschaftlichen Erwägungen darf die Dringlichkeit nicht regelmäßig begründet werden. „Die Einhaltung des haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes rechtfertigt demnach nicht einen Verzicht auf die Bekanntmachung und den Teilnahmewettbewerb aus Gründen der Dringlichkeit.“ Als Ausnahme werden in dem Rundschreiben wirtschaftliche Notlagen genannt, wie etwa eine Finanzkrise.

Kausalzusammenhang

Als dritte zu erfüllende Voraussetzung muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Dringlichkeit und der Unvorhersehbarkeit des Ereignisses erfüllt sein, um Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu ermöglichen.

Quelle: Rundschreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO - Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb/Dringlichkeit vom 16.08.2013

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