Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
04.06.2013, Deutschland

Zulassung von Nebenangeboten bei EU-Vergabeverfahren

Um bei EU-Vergabeverfahren im Bundesfernstraßenbau die Abgabe von Nebenangebote zu fördern, wurde ein weiteres Wertungskriterium eingeführt.

Da bisher die Rechtslage, ob in einem EU-Vergabeverfahren, das als einzige Wertungskriterium „Preis“ hat, auch Nebenangebote zulässig sind, nicht geklärt ist, wurden in den vergangenen 1,5 Jahren Nebenangebote im Regelfall nicht mehr zugelassen. Nur noch in 21 Prozent der EU-Vergabeverfahren im Bundesfernstraßenbau waren Nebenangebote zugelassen. Um diesen Trend entgegen zu wirken, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Anfang des Monats ein Rundschreiben erlassen, in dem das Ministerium darauf hinweist, dass es mit den Bauwirtschaftsverbänden das einfache nichtmonetäre Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“ abgestimmt hat. Ziel des Vorgehens ist es, Nebenangebote in EU-Vergabeverfahren zu zulassen. Dabei muss von den Vergabestellen folgende Anwendungsrichtlinien beachtet werden:

  • Das Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“ ist neben dem Wertungskriterium „Preis“ nur bei EU-Vergaben vorzusehen.
  • Mit dem Wertungskriterium wird die vom Bieter angebotene verkürzte Vertragsfrist in Bezug auf die Vollendung der Ausführung bewertet.
  • Der Auftraggeber legt in den Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsfrist ohne Berücksichtigung von Beschleunigungskriterien (5 Arbeitstage/Woche) fest.
  • Bieter können eine Verkürzung in Bezug auf die Vollendung der Ausführung anbieten. Diese Verkürzung wird auf max. 5 % der vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsfrist begrenzt.
  • Die verkürzte Vertragsfrist wird mit einer Vertragsstrafe versehen.
  • Mit dem Angebot hat der Bieter einen Soll-Ablaufplan mit Angabe der verkürzten Vertragsfrist gemäß § 5 VOB/B vorzulegen.
  • Das Wertungskriterium „Verkürzte Vertragsfrist“ erhält eine Wichtung von 1 %.
  • Die Bewertung der angebotenen Verkürzung der Vertragsfrist erfolgt linear über folgende Punkteskala: 10 Punkte für die vom Auftraggeber vorgegebene max. Verkürzung der Ausführung in Bezug auf die Vollendung der Ausführung, 5 Punkte für Angebote ohne Verkürzung der Vollendung der Ausführung. Dazwischen liegende Werte werden linear interpoliert.

Bei Anwendung des Wertungskriteriums „Verkürzte Vertragsfrist“ dürfen Beschleunigungs-und Bonusregelungen des „Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straße- und Brückenbau (HVA B-StB)“ nicht vereinbart werden. Das Ministerium empfiehlt die Anwendung der Regelungen des Rundschreibens auch für alle anderen Straßenbauprojekte.

Zurück
Ähnliche Nachrichten