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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Inhouse-Vergabe erfordert eigene Beteiligung an Lenkungsorganen

Um eine Ausschreibung intern vergeben zu können, muss bei einer Kontrolle durch mehrere öffentliche Stellen jede einzelne Stelle an der Kontrolle teilhaben.

Der EUGH hat die Voraussetzungen an die Inhouse-Vergabe für Minderheitsgesellschaften an gemeinsame Tochtergesellschaften mit anderen öffentlichen Stellen präzisiert. Zwar können auch Minderheitsgesellschafter vergaberechtsfrei mit diesen Verträge schließen. Das gilt selbst dann, wenn sie am Grundkapital der Tochter mit nur einer einzelnen Aktie beteiligt sind. Um aber über diese die erforderliche Kontrolle wie über eine eigene Gesellschaft auszuüben, muss der jeweilige Minderheitsgesellschafter auch selbst an dem Lenkungsorgan beteiligt sein. Es reicht nicht aus, wenn die Kontrolle durch eine andere öffentliche Stelle als Mehrheitsgesellschafter vermittelt wird. Ausreichend war in dem entschiedenen Fall, dass in einer Nebenvereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern der Minderheitsgesellschafter das Recht erhalten hatte, konsultiert zu werden, ein Mitglied des Aufsichtsrats und – im Einvernehmen mit den anderen an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden – ein Mitglied des Verwaltungsrats zu ernennen.

Praxistipp

Bei einer Kontrolle durch mehrere öffentliche Stellen muss jede einzelne Stelle an der Kontrolle teilhaben, um inhouse vergeben zu können – sie kann diese Kontrolle nicht von einem anderen Gesellschafter ableiten. Um ein Inhouse-Privileg zu sichern, sollte dies durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung sichergestellt werden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Urteil
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