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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Wann ist eine Frist angemessen?

Die Angemessenheit der Angebotsfrist: Um diese zu bestimmen, sollte der öffentliche Auftraggeber durchschnittliche Unternehmen im Blick haben.

In einem europaweiten Verfahren wurde eine Rahmenvereinbarung für eine Laufzeit von vier Jahren für die Lieferung von Schuhen ausgeschrieben. Mit Angebotsfrist sollte nicht nur das Angebot vorliegen, der öffentliche Auftraggeber verlangte bis zu diesem Tag auch erste Muster. Es handelt sich dabei nicht um handelsübliche Schuhe, sondern die Modelle mussten entsprechende Vorgaben einhalten, wie etwa Öl-und Benzinbeständigkeit der Laufsohle, antistatische Eigenschaften, zur Verwendung von Polyamid-Fäden und zur Wasserdichtheit. Ein Unternehmen rügte u.a., dass die Frist zur Abgabe des Angebots und der Muster zu kurz seien. Zwischen dem Absenden der Bekanntmachung am 15. Februar 2019 und Angebotsfrist am 02. April 2019 lagen 45 Tage.

Die Rüge wurde zuerst zurückgewiesen, anschließend jedoch wurde die Angebotsfrist um 7 Tage verlängert. Das Unternehmen gab kein Angebot ab und stellte ein Nachprüfungsantrag. Begründung: Die Frist zur Angebotsabgabe und der ersten Musterschuhe sei immer noch zu kurz. Auch die Fristverlängerung im Zuge der Änderung des Wertungsverfahrens ändere daran nichts, da sie einerseits so spät gekommen sei, nämlich drei Wochentage vor Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist, dass ein ordentlich arbeitender Bieter zu diesem Zeitpunkt sein Angebot bereits weitestgehend fertiggestellt haben müsste. Insbesondere aber sei selbst die Angebotsfrist von 52 Kalendertagen zu kurz, da die Herstellung der Muster und ihre Zertifizierung für einen durchschnittlichen Bieter zwischen 80 und 90 Kalendertagen in Anspruch nehme. Dies bewies das Unternehmen auch mit einem Schreiben eines Prüfinstituts, das für die Prüfung eine Dauer von 3 Wochen angibt.

Der Beschluss der Vergabekammer

Da andere Unternehmen sehr wohl in der Lage waren sowohl Angebot als auch Muster rechtzeitig abzugeben, sah die Vergabekammer die Frist als angemessen an und wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie weist aber daraufhin, dass öffentliche Auftraggeber bei der Setzung der Angebotsfrist durchschnittliche Unternehmen als Richtmesser nehmen sollen. So könne die Angemessenheit gewährleistet bleiben. Lässt sich dies schwer bestimmen, so wäre eine Markterkundung das Mittel der Wahl, um eine korrekte Bemessung vornehmen zu können.

Quelle:

Bundeskartellamt

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Beschluss
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