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Vergaberecht, Vergabelexikon

Wertung

Nach Eingang der Angebote erfolgt die Prüfung und Wertung der Angebote in vier Stufen. Auf der ersten Wertungsstufe erfolgt eine normale Prüfung, auf der zweiten Wertungsstufe die Prüfung der Bietereignung (nicht im Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, da sie dort bereits im Teilnahmewettbewerb erfolgt), und auf dritter Wertungsstufe wird die Angemessenheit der Preise geprüft. Erst auf der vierten Wertungsstufe wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelt. Die Wertungsstufen müssen getrennt voneinander geprüft werden, eine Vermischung ist unzulässig. Insbesondere darf auf der vierten Stufe nicht erneut die Eignung des Bieters berücksichtigt werden.

• vgl. Angebotswertung

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

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