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Vergaberecht, Vergabelexikon

Angebotsabgabe

Seit dem 19. Oktober 2018 dürfen Angebote oberhalb der geltenden Schwellenwerte nur noch elektronisch (elektronische Angebotsabgabe) eingereicht werden. Andere als elektronische Angebote werden außer in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Vergaben nach VSVgV), nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt.

Unterhalb der geltenden Schwellenwerte gilt für öffentliche Auftraggeber in mehr als die Hälfte der Bundesländer Folgendes: Im Rahmen von nationalen Bauvergaben wird den Auftraggebern weiterhin eine Wahlfreiheit zwischen elektronischen und schriftlichen Angeboten eingeräumt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 VOB/A dürfen Auftraggeber ab dem 19.Oktober 2018 selbst
darüber entscheiden, ob sie schriftliche Angebote zulassen oder nicht. Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach der UVgO müssen Auftraggeber elektronisch eingereichte Angebote ab dem 1. Januar 2019 akzeptieren (§ 38 Abs. 2 UVgO). Spätestens ab dem 1. Januar 2020 ist die elektronische Angebotsabgabe verpflichtend (§ 38 Abs. 3 UVgO).

Bei jeder Form der Angebotsübermittlung muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Die Vertraulichkeit der Angebote ist sicherzustellen, beispielsweise durch Einreichung in einem verschlossenen Umschlag oder in verschlüsselter Form. Der Auftraggeber legt auch fest, ob eine Unterschrift erforderlich ist. Nach Abgabe des verbindlichen Angebots ist eine Änderung oder Rücknahme des Angebots nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Lesen Sie mehr zum Thema Auftragsänderung in unserem Blog.

Glossar
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