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Vergaberecht, Vergabelexikon

De facto-Vergabe

Unter einer de facto-Vergabe versteht man die vergaberechtswidrige Direktbeauftragung eines Unternehmens ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens. Übergangene Interessenten können bei Vergaben mit Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte mittels eines Nachprüfungsverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags erreichen, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB) oder vor Auftragsvergabe die de facto-Vergabe verhindern.

Diese Möglichkeit ist gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB allerdings zeitlich begrenzt. Betroffene müssen binnen 30 Kalendertagen ab Kenntnis, spätestens aber sechs Monate nach Vertragsschluss einen entsprechenden Verstoß geltend machen.

Nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist genießt die Rechtssicherheit Vorrang vor der Feststellung der Unwirksamkeit aufgrund von Vergabeverstößen. Die Sechs-Monatsfrist kann der Auftraggeber durch eine freiwillige europaweite Bekanntmachung der vorgesehenen Auftragsvergabe vor Vertragsschluss inklusive einer Begründung, weshalb er die Direktvergabe für zulässig hält auf 10 Kalendertage ab Veröffentlichung verkürzen, vgl. § 135 Abs. 3 GWB.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Lesen Sie mehr zum Thema de facto-Vergabe im Vergabe24-Blog.

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