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Vergaberecht, Vergabelexikon

Dienstleistungsauftrag

Dienstleistungsaufträge sind nach § 103 Abs. 4 GWB grundsätzlich alle öffentlichen Aufträge, die weder Bau- noch Lieferleistungen zum Gegenstand haben. Dieser Begriff wird sehr weit ausgelegt, Ausnahmen werden dann in den §§ 107 ff. GWB definiert.

Die Einordnung als Dienstleistungsauftrag nach § 103 Abs. 4 GWB ist für das Vorliegen eines Dienstvertrages i.S.v. § 611 BGB oder eines Werkvertrages nach § 631 BGB ohne Bedeutung. Der Begriff des Dienstleistungsauftrags ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen.

Der Dienstleistungsauftrag ist auch abzugrenzen von einer Dienstleistungskonzession.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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