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Vergaberecht, Vergabelexikon

Eventualposition

Grundsätzlich muss der Auftraggeber so eindeutig und abschließend wie möglich die zu beschaffende Leistung beschreiben. Soweit allerdings im Vorhinein nicht feststellbar ist, ob eine Position zur Ausführung kommen wird oder nicht, kann er diese ausnahmsweise als Eventualposition (auch Bedarfsposition genannt) in das Leistungsverzeichnis aufnehmen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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