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Vergaberecht, Vergabelexikon

Fortgeschrittene elektronische Signatur

Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind. Soweit der Auftraggeber es wünscht, müssen elektronisch übermittelte Angebote mindestens mit einer so genannten fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein (Art. 3 Nr. 11 VO (EU) Nr. 910/2014), vgl. § 38 Abs. 6 Nr. 1 UVgO, § 53 Abs. 3 Nr. 1 VgV, § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.

Im Gegensatz zur so genannten einfachen elektronischen Signatur wird diese mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt. Die fortgeschrittene elektronische Signatur genügt jedoch nicht der per Gesetz geforderten Schriftform auf Papier im Sinne des § 126 BGB. Insoweit bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12 VO (EU) Nr. 910/2014).

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist, die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers ermöglicht und mit Mitteln erzeugt wird, die der alleinigen Kontrolle des Signaturschlüsselinhabers unterliegen. Signaturschlüssel sind einmalige elektronische Daten, die zur Erstellung der elektronischen Signatur verwendet werden. Signaturschlüssel-Inhaber ist eine natürliche Person, der der Signaturschlüssel zugeordnet ist. In einem Vergabeverfahren legt der Auftraggeber das Sicherheitsniveau und die Anforderungen an die Signaturen fest.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte sowie Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte

Nähere Informationen zu elektronischen Signatur erhalten Sie im Vergabe24-Blog.

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