Gewerk
Der vergaberechtliche Grundsatz der Losaufteilung fordert, dass Leistungen in der Menge nach Teillosen und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen zu vergeben sind (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Bei Bauaufträgen werden nach Art oder Fachgebiet zusammengehörende Tätigkeiten als „Gewerke“ bezeichnet.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte