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Vergaberecht, Vergabelexikon

Juristische Personen des privaten Rechts

Juristische Personen des privaten Rechts können unter denselben Voraussetzungen unter den funktionalen Auftraggeberbegriff des § 99 Nr. 2 GWB fallen wie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Aus diesem Grunde können auch Gesellschaften in privater Rechtsform, wie etwa eine GmbH oder eine AG zur Beachtung von EU-Vergaberecht verpflichtet sein.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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