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Vergaberecht, Vergabelexikon

Lieferauftrag

Lieferaufträge im Sinne von § 103 Abs. 2 GWB sind „Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf- oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen“. Gegenstand von Lieferaufträgen sind Waren im Sinne von körperlichen Gegenständen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch unkörperliche Gegenstände wie Strom und Wärmeenergie. Unbewegliche Gegensrände wie Immobilien unterfallen hingegen nicht dem Warenbegriff.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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