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Vergaberecht, Vergabelexikon

Nachunternehmer

Ein Bieter muss einen Auftrag nicht selbst ausführen, sondern kann sich hierzu weiterer Unternehmen bedienen. Sie  werden als Nachunternehmer, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer bezeichnet. Soweit seine Eignung zur Auftragsausführung von diesen Unternehmen abhängt, muss der Bieter  ihre Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Mehr zum Thema Nachunternehmer lesen Sie auch im Vergabe24-Blog.

Glossar
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